art._16g_aufenthaltsgesetz
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| + | 1. als Asylbewerber eine | ||
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| + | a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder | ||
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| + | b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, | ||
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| + | und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder | ||
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| + | 2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. | ||
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| + | (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn | ||
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| + | 1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt, | ||
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| + | 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist, | ||
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| + | 3. die Identität nicht geklärt ist | ||
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| + | a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis oder | ||
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| + | b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, | ||
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| + | c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise; | ||
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| + | die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat, | ||
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| + | 4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt, oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht oder | ||
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| + | 5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, | ||
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| + | a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, | ||
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| + | b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat, | ||
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| + | c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | ||
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| + | d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder | ||
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| + | e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. | ||
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| + | 1. die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde, | ||
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| + | 2. die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle erfolgt ist, | ||
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| + | 3. soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder | ||
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| + | 4. die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. | ||
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| + | (3a) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt für die Dauer der Berufsausbildung nach Absatz 1 nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. | ||
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| + | (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und für ihn zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung getroffen hat. | ||
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| + | (7) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 5 wird widerrufen, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. | ||
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| + | (9) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 8 wird widerrufen, wenn das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._16g_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel
