art._17_ammvo
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| - | >(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren. | + | < |
| - | > | + | (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren. |
| - | >(2) Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so wird der Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Absatz 1 in dem Mitgliedstaat gestellt und registriert, | + | |
| - | > | + | (2) Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser einen((Berichtigung, |
| - | >Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum, der bzw. das abgelaufen ist oder annulliert, entzogen oder aufgehoben wurde, so ist der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat zu stellen und zu registrieren, | + | |
| - | > | + | Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser einen((Berichtigung, |
| - | >(3) Der Antragsteller arbeitet bei der Erfassung der biometrischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 und in Angelegenheiten, | + | |
| - | > | + | (3) Der Antragsteller arbeitet bei der Erfassung der biometrischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 und in Angelegenheiten, |
| - | >(4) | + | (4) Der Mitgliedstaat, |
| - | > | + | |
| - | >a) bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens der in den Absätzen 1 und 2 genannte Mitgliedstaat; | + | a) bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens der in den Absätzen 1 und 2 genannte Mitgliedstaat; |
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| - | >b) der zuständige Mitgliedstaat; | + | b) der zuständige Mitgliedstaat; |
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| - | >c) nach einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Übernahmemitgliedstaat. | + | c) nach einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Übernahmemitgliedstaat. |
| - | > | + | |
| - | >(5) Wird dem Antragsteller eine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 67 Absatz 10 zugestellt, so muss er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und dieser Entscheidung nachkommen. | + | (5) Wird dem Antragsteller eine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 67 Absatz 10 zugestellt, so muss er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und dieser Entscheidung nachkommen. |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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