art._17_asylverfahrensrichtlinie
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._17_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/25 19:57] – angelegt marcel | art._17_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/25 20:26] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== Art. 17 Asylverfahrensrichtlinie: | + | ====== Art. 17 Asylverfahrensrichtlinie: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| < | < | ||
| + | (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll erstellt wird. | ||
| + | (2) Die Mitgliedstaaten können eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vorsehen. Wird eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der Anhörung vorgenommen, | ||
| + | |||
| + | (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit erhält, sich mündlich und/oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern und/oder diese zu klären. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller, | ||
| + | |||
| + | Ist die persönliche Anhörung gemäß Absatz 2 aufgezeichnet worden und ist die Aufzeichnung als Beweismittel in den Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V zugelassen, so brauchen die Mitgliedstaaten den Antragsteller nicht aufzufordern, | ||
| + | |||
| + | (4) Weigert sich der Antragsteller, | ||
| + | |||
| + | Eine solche Weigerung hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag zu entscheiden. | ||
| + | |||
| + | (5) Bevor die Asylbehörde entscheidet, | ||
| + | |||
| + | Sehen die Mitgliedstaaten sowohl ein Wortprotokoll als auch eine Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vor, so müssen sie in erstinstanzlichen Verfahren gemäß Kapitel III keine Einsicht in die Aufzeichnung gewähren. In diesen Fällen gewähren sie jedoch in Rechtsbehelfsverfahren gemäß Kapitel V Einsicht in die Aufzeichnung. | ||
| + | |||
| + | Wird der Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 8 geprüft, so können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels vorsehen, dass Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll und gegebenenfalls die Aufzeichnung zu dem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem die Entscheidung ergeht. | ||
| </ | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._17_asylverfahrensrichtlinie.1785002260.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
