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art._17_aufenthaltsgesetz

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 4. er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. 4. er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
  
-<sup>2</sup>Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. 3Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.+<sup>2</sup>Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. <sup>3</sup>Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
  
 (2) <sup>1</sup>Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (2) <sup>1</sup>Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
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