art._17_aufnahmerichtlinie
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| - | > | + | >(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. |
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| >Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, | >Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, | ||
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| >e) Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, | >e) Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, | ||
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| >(4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, | >(4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, | ||
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