art._17_aufnahmerichtlinie
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| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. |
| - | >Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, | + | |
| - | > | + | Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller, | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller, |
| - | >Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik, | + | |
| - | > | + | Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik, |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, | + | |
| - | > | + | (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, |
| - | >a) Beschäftigungsbedingungen, | + | |
| - | > | + | a) Beschäftigungsbedingungen, |
| - | >b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, | + | |
| - | > | + | b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, |
| - | >c) allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, | + | |
| - | > | + | c) allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, |
| - | >d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und | + | |
| - | > | + | d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und |
| - | >e) Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, | + | |
| - | >(4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, | + | e) Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, |
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| - | >a) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe b durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes; | + | (4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, |
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| - | >b) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch den Ausschluss von | + | a) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe b durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes; |
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| - | >i) Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung sowie von der Zahlung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Zugang zu Hochschulbildung oder postsekundärer Bildung im Einklang mit dem nationalen Recht und | + | b) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch den Ausschluss von |
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| - | >ii) allgemeiner und beruflicher Bildung, die nicht im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrags gewährt wird, einschließlich des Falles, dass sie zu Zwecken der Beschäftigungsförderung gewährt wird; | + | i) Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung sowie von der Zahlung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Zugang zu Hochschulbildung oder postsekundärer Bildung im Einklang mit dem nationalen Recht und |
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| - | >c) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe d oder e durch Nichtgewährung der Gleichbehandlung für mindestens drei Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz. | + | ii) allgemeiner und beruflicher Bildung, die nicht im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrags gewährt wird, einschließlich des Falles, dass sie zu Zwecken der Beschäftigungsförderung gewährt wird; |
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| - | >(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, | + | c) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe d oder e durch Nichtgewährung der Gleichbehandlung für mindestens drei Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz. |
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| - | >(6) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung nach Absatz 5 dieses Artikels durch den Ausschluss von Sozialleistungen einschränken, | + | (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, |
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| - | >(7) Das Recht auf Gleichbehandlung nach dem vorliegenden Artikel begründet kein Aufenthaltsrecht, | + | (6) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung nach Absatz 5 dieses Artikels durch den Ausschluss von Sozialleistungen einschränken, |
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| - | >(8) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erleichtern die Mitgliedstaaten soweit möglich den uneingeschränkten Zugang zu bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen für diejenigen Antragsteller, | + | (7) Das Recht auf Gleichbehandlung nach dem vorliegenden Artikel begründet kein Aufenthaltsrecht, |
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| - | >(9) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, | + | (8) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erleichtern die Mitgliedstaaten soweit möglich den uneingeschränkten Zugang zu bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen für diejenigen Antragsteller, |
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| + | (9) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, | ||
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