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art._17_aufnahmerichtlinie

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->1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.+>(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.
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 >Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gewährt bzw. entzogen, wenn er bereits gewährt wurde. >Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gewährt bzw. entzogen, wenn er bereits gewährt wurde.
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 >e) Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen und Erfahrungen, die die Antragsteller früher erworben haben. >e) Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen und Erfahrungen, die die Antragsteller früher erworben haben.
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 >(4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, wie folgt einschränken: >(4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, wie folgt einschränken:
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