art._17_aufnahmerichtlinie
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| a) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe b durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes; | a) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe b durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes; | ||
| - | >b) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch den Ausschluss von | + | b) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch den Ausschluss von |
| i) Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung sowie von der Zahlung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Zugang zu Hochschulbildung oder postsekundärer Bildung im Einklang mit dem nationalen Recht und | i) Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung sowie von der Zahlung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Zugang zu Hochschulbildung oder postsekundärer Bildung im Einklang mit dem nationalen Recht und | ||
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