art._17_krisenverordnung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._17_krisenverordnung [2026/07/08 09:25] – angelegt marcel | art._17_krisenverordnung [2026/07/08 09:34] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== Art. 17 Krisenverordnung: | + | ====== Art. 17 Krisenverordnung: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| < | < | ||
| + | (1) Um die reibungslose Anwendung der im Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Maßnahmen zu gewährleisten, | ||
| + | |||
| + | (2) Der mit einer Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat kann die Unterstützung aller Behörden, die kurzfristig in der Lage sind, das Personal ihrer zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufzustocken, | ||
| + | |||
| + | (3) Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die einschlägigen Agenturen der Union und der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat arbeiten eng zusammen und unterrichten einander regelmäßig über die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3. | ||
| + | |||
| + | (4) Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat meldet der Kommission weiterhin alle für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Daten, einschließlich Statistiken. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auch die für die Überprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 und für den Vorschlag zur Aufhebung oder Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates erforderlichen spezifischen Informationen sowie alle sonstigen Informationen, | ||
| + | |||
| + | (5) Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat arbeitet weiterhin eng mit UNHCR und anderen Organisationen, | ||
| + | |||
| + | (6) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel stellen die Kommission und der Rat jederzeit sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. | ||
| </ | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._17_krisenverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel · Momentan gesperrt von: 70.29.80.136
