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art._17_rueckfuehrungsrichtlinie

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art._17_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/27 21:44] – angelegt marcelart._17_rueckfuehrungsrichtlinie [2026/08/27 21:56] (aktuell) marcel
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 +(1) Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen wird Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt.
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 +(2) Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet.
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 +(3) In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten.
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 +(4) Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind.
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 +(5) Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen.
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 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._17_rueckfuehrungsrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel