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art._17_staatsangehoerigkeitsgesetz

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art._17_staatsangehoerigkeitsgesetz [2026/10/25 11:30] – angelegt marcelart._17_staatsangehoerigkeitsgesetz [2026/10/25 11:31] (aktuell) – marcel
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 a) eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, a) eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,
  
-b) die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,+b) die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit !§ 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  
 c) den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist, c) den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,
art._17_staatsangehoerigkeitsgesetz.1792924252.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel