art._18_eurodac-verordnung
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| - | >(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und übermittelt diese Daten so bald wie möglich ab der Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356, spätestens aber vor der Entscheidung über die Aufnahme nach Artikel 9 Absatz 9 der genannten Verordnung, an Eurodac. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Entscheidung ohne einen Abgleich biometrischer Daten treffen kann und die Entscheidung negativ ausfällt. | + | < |
| - | > | + | (1) Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und übermittelt diese Daten so bald wie möglich ab der Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1350, spätestens aber vor der Entscheidung über die Aufnahme nach Artikel 9 Absatz 9 der genannten Verordnung, an Eurodac. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Entscheidung ohne einen Abgleich biometrischer Daten treffen kann und die Entscheidung negativ ausfällt.((Berichtigung, |
| - | >(2) Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und | + | |
| - | > | + | (2) Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und |
| - | >a) der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 internationalen Schutz gewährt oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkannt hat, | + | |
| - | > | + | a) der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 internationalen Schutz gewährt oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkannt hat, |
| - | >b) der dieser Mitgliedstaat aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung die Aufnahme verweigert hat oder | + | |
| - | > | + | b) der dieser Mitgliedstaat aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung die Aufnahme verweigert hat oder |
| - | >c) für die dieser Mitgliedstaat das Aufnahmeverfahren einstellt, da die Person, nach Artikel 7 der genannten Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat. | + | |
| - | > | + | c) für die dieser Mitgliedstaat das Aufnahmeverfahren einstellt, da die Person, nach Artikel 7 der genannten Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat. |
| - | >Die Mitgliedstaaten übermitteln die biometrischen Daten dieser Personen nach Unterabsatz 1 zusammen mit den Daten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis q der vorliegenden Verordnung so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach der Entscheidung, | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten übermitteln die biometrischen Daten dieser Personen nach Unterabsatz 1 zusammen mit den Daten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis q der vorliegenden Verordnung so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach der Entscheidung, |
| - | >(3) Die Nichteinhaltung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, | + | |
| - | > | + | (3) Die Nichteinhaltung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, |
| - | >In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten erfasst werden können, werden von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt. | + | |
| - | > | + | In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten erfasst werden können, werden von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt. |
| - | >(4) Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats können die biometrischen Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1350 von einem anderen Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (4) Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats können die biometrischen Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1350 von einem anderen Mitgliedstaat, |
| - | >(5) Für die Zwecke dieses Artikels erhalten die Asylagentur der Europäischen Union und internationale Organisationen im Sinne des Absatzes 4 keinen Zugriff auf Eurodac. | + | |
| + | (5) Für die Zwecke dieses Artikels erhalten die Asylagentur der Europäischen Union und internationale Organisationen im Sinne des Absatzes 4 keinen Zugriff auf Eurodac. | ||
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art._18_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
