art._18_screening-verordnung
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| + | (1) Nach Abschluss der Überprüfung oder spätestens nach Ablauf der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen werden die in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, | ||
| + | Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, | ||
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| + | (2) Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 5 und 7, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen. Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, | ||
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| + | (3) Soll der Drittstaatsangehörige im Einklang mit Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder mit jedem anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus übernommen werden, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige zusammen mit dem in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Formular an die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten verwiesen. | ||
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| + | (4) Die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, | ||
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| + | (5) Wenn in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannte Drittstaatsangehörige an das geeignete Verfahren in Bezug auf internationalen Schutz, ein Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG oder an die relevanten Behörden eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf zu übernehmende Drittstaatsangehörige verwiesen werden, endet die Überprüfung. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen abgeschlossen werden, endet die Überprüfung der betreffenden Person dennoch, und sie wird dem geeigneten Verfahren zugewiesen. | ||
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| + | (6) Unterliegt ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 5 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem nationalen Strafrecht nationalen Strafverfahren oder einem Auslieferungsverfahren, | ||
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| + | (7) Die gemäß der vorliegenden Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten werden gemäß den in der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegten Fristen gelöscht. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._18_screening-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
