art._19_anerkennungsverordnung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._19_anerkennungsverordnung [2026/06/05 16:15] – angelegt marcel | art._19_anerkennungsverordnung [2026/06/16 08:54] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn | + | < |
| - | > | + | (1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn |
| - | >a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat; | + | |
| - | > | + | a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat; |
| - | >b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist; | + | |
| - | > | + | b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist; |
| - | >c) für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. | + | |
| - | > | + | c) für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. |
| - | >(2) Die Asylbehörde, | + | |
| + | (2) Die Asylbehörde, | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | ===== - Zu Abs. 1 Voraussetzungen für den Entzug des subsidiären Schutzes ===== | ||
| + | |||
| + | ==== - Zu lit. c): falsche Darstellung von Tatsachen ==== | ||
| + | |||
| + | Siehe hierzu die entsprechende Vorschrift zur Flüchtlingseigenschaft Art. 14 Abs. 1 lit. c) QVO. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._19_anerkennungsverordnung.1780668912.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
