art._19_euaa-verordnung
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| - | (6) Für die Zwecke der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams wird im Rahmen von Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, im Rahmen von Vorschlägen der Agentur, Unterstützung aus eigener Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, und im Rahmen von durch die Agentur geleisteter Unterstützung gemäß Artikel 22 ein Asyl-Reservepool eingerichtet, | + | (6) Für die Zwecke der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams wird im Rahmen von Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, im Rahmen von Vorschlägen der Agentur, Unterstützung aus eigener Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, und im Rahmen von durch die Agentur geleisteter Unterstützung gemäß Artikel 22 ein Asyl-Reservepool eingerichtet, |
| (7) Der Exekutivdirektor kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 6 dem Asyl-Reservepool bereitgestellten Experten den vom Verwaltungsrat festgelegten Anforderungsprofilen gemäß dem genannten Absatz genügen. Vor der Entsendung kann der Exekutivdirektor einen Mitgliedstaat auffordern, einen Experten, der das gewünschte Anforderungsprofil nicht erfüllt, aus dem Asyl-Reservepool zu entfernen und ihn durch einen Experten zu ersetzen, der eines der gewünschten Anforderungsprofile aufweist. | (7) Der Exekutivdirektor kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 6 dem Asyl-Reservepool bereitgestellten Experten den vom Verwaltungsrat festgelegten Anforderungsprofilen gemäß dem genannten Absatz genügen. Vor der Entsendung kann der Exekutivdirektor einen Mitgliedstaat auffordern, einen Experten, der das gewünschte Anforderungsprofil nicht erfüllt, aus dem Asyl-Reservepool zu entfernen und ihn durch einen Experten zu ersetzen, der eines der gewünschten Anforderungsprofile aufweist. | ||
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