Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._19_euaa-verordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._19_euaa-verordnung [2026/07/10 19:48] – angelegt marcelart._19_euaa-verordnung [2026/07/12 08:52] (aktuell) marcel
Zeile 26: Zeile 26:
 (5) Die Agentur erstellt ein Verzeichnis der Dolmetscher, die den Asyl-Unterstützungsteams angehören. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Agentur bei der Suche nach Dolmetschern für das Verzeichnis der Dolmetscher, bei denen es sich auch um Personen handeln kann, die nicht der nationalen Verwaltung der Mitgliedstaaten angehören. Die Unterstützung durch Verdolmetschung kann im Wege des Einsatzes von Dolmetschern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls im Rahmen von Videokonferenzen erfolgen. (5) Die Agentur erstellt ein Verzeichnis der Dolmetscher, die den Asyl-Unterstützungsteams angehören. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Agentur bei der Suche nach Dolmetschern für das Verzeichnis der Dolmetscher, bei denen es sich auch um Personen handeln kann, die nicht der nationalen Verwaltung der Mitgliedstaaten angehören. Die Unterstützung durch Verdolmetschung kann im Wege des Einsatzes von Dolmetschern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls im Rahmen von Videokonferenzen erfolgen.
  
-(6) Für die Zwecke der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams wird im Rahmen von Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, im Rahmen von Vorschlägen der Agentur, Unterstützung aus eigener Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, und im Rahmen von durch die Agentur geleisteter Unterstützung gemäß Artikel 22 ein Asyl-Reservepool eingerichtet, dem mindestens 500 Experten angehören. Der Asyl-Reservepool bildet einen Bestand an Experten, über die die Agentur unmittelbar verfügen kann. Zu diesem Zweck stellt jeder Mitgliedstaat dem Asyl-Reservepool die in Anhang I festgelegte Anzahl von Experten zur Verfügung. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Dreiviertelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile der in den Asyl-Reservepool aufzunehmenden Experten fest. Für spätere Änderungen der Anforderungsprofile der Experten wird dasselbe Verfahren angewandt.+(6) Für die Zwecke der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams wird im Rahmen von Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, im Rahmen von Vorschlägen der Agentur, Unterstützung aus eigener Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, und im Rahmen von durch die Agentur geleisteter Unterstützung gemäß Artikel 22 ein Asyl-Reservepool eingerichtet, dem mindestens 500 Experten angehören. Der Asyl-Reservepool bildet einen Bestand an Experten, über die die Agentur unmittelbar verfügen kann. Zu diesem Zweck stellt jeder Mitgliedstaat dem Asyl-Reservepool die in [[Anhang I der EUAA-Verordnung|Anhang I]] festgelegte Anzahl von Experten zur Verfügung. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Dreiviertelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile der in den Asyl-Reservepool aufzunehmenden Experten fest. Für spätere Änderungen der Anforderungsprofile der Experten wird dasselbe Verfahren angewandt.
  
 (7) Der Exekutivdirektor kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 6 dem Asyl-Reservepool bereitgestellten Experten den vom Verwaltungsrat festgelegten Anforderungsprofilen gemäß dem genannten Absatz genügen. Vor der Entsendung kann der Exekutivdirektor einen Mitgliedstaat auffordern, einen Experten, der das gewünschte Anforderungsprofil nicht erfüllt, aus dem Asyl-Reservepool zu entfernen und ihn durch einen Experten zu ersetzen, der eines der gewünschten Anforderungsprofile aufweist. (7) Der Exekutivdirektor kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 6 dem Asyl-Reservepool bereitgestellten Experten den vom Verwaltungsrat festgelegten Anforderungsprofilen gemäß dem genannten Absatz genügen. Vor der Entsendung kann der Exekutivdirektor einen Mitgliedstaat auffordern, einen Experten, der das gewünschte Anforderungsprofil nicht erfüllt, aus dem Asyl-Reservepool zu entfernen und ihn durch einen Experten zu ersetzen, der eines der gewünschten Anforderungsprofile aufweist.
art._19_euaa-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel