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art._19_eurodac-verordnung

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art._19_eurodac-verordnung [2026/06/05 14:36] marcelart._19_eurodac-verordnung [2026/07/05 22:39] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Ausschließlich folgende Daten werden in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gespeichert: +<blockquote> 
-+(1) Ausschließlich folgende Daten werden in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gespeichert:
->a) Fingerabdruckdaten; +
-+
->b) ein Gesichtsbild; +
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->c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können; +
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->d) Staatsangehörigkeit(en); +
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->e) Geburtsdatum; +
-+
->f) Geburtsort; +
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->g) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1350; +
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->h) Geschlecht; +
-+
->i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments; +
-+
->j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit; +
-+
->k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; +
-+
->l) Datum der Erfassung der biometrischen Daten; +
-+
->m) Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac; +
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->n) Benutzerkennwort; +
-+
->o) gegebenenfalls das Datum der Entscheidung, nach Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2024/1350 internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen; +
-+
->p) gegebenenfalls das Datum der Ablehnung der Aufnahme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 und die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme; +
-+
->q) gegebenenfalls das Datum der Einstellung des Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350. +
-+
->(2) Wenn alle Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Artikel 18 Absatz 2 in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2019/818.+
  
-~~socialite~~+a) Fingerabdruckdaten;
  
 +b) ein Gesichtsbild;
 +
 +c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
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 +d) Staatsangehörigkeit(en);
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 +e) Geburtsdatum;
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 +f) Geburtsort;
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 +g) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1350;
 +
 +h) Geschlecht;
 +
 +i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
 +
 +j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
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 +k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
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 +l) Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
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 +m) Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
 +
 +n) Benutzerkennwort;
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 +o) gegebenenfalls das Datum der Entscheidung, nach Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2024/1350 internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen;
 +
 +p) gegebenenfalls das Datum der Ablehnung der Aufnahme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 und die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme;
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 +q) gegebenenfalls das Datum der Einstellung des Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350.
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 +(2) Wenn alle Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/818.((Berichtigung, ABl. L 90925 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1358) ))
 +</blockquote>
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 +~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._19_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel