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art._19c_aufenthaltsgesetz

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art._19c_aufenthaltsgesetz [2026/11/01 22:22] – marcelart._19c_aufenthaltsgesetz [2026/11/01 23:03] (aktuell) – [2. Zu Abs. 2: Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen] marcel
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 ===== - Zu Abs. 2: Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen ===== ===== - Zu Abs. 2: Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen =====
  
-Die Anforderungen an ausgesprägte berufspraktische Kenntniss sind in § 6 BeschV geregelt.+Die Anforderungen an ausgesprägte berufspraktische Kenntnisse sind in § 6 BeschV geregelt. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) sind ebenfalls zu prüfen. Zur Möglikeit eines sog. Spurwechsels siehe auch den entsprechenden [[art._10_aufenthaltsgesetz#zu_satz_5spurwechsel|Abschnitt bei § 10 AufenthG]].
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
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