art._1_krisenverordnung
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| (5) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „höhere Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen und deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können und die diesen Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 nachzukommen. | (5) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „höhere Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen und deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können und die diesen Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 nachzukommen. | ||
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