art._1_screening-konsistenz-verordnung
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| art._1_screening-konsistenz-verordnung [2026/07/02 20:59] – marcel | art._1_screening-konsistenz-verordnung [2026/07/02 21:02] (aktuell) – marcel | ||
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| Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert: | Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert: | ||
| - | 1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt: | + | 1. In !Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt: |
| - | „f) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Daten im ECRIS-TCN von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (<up>*1</up>) für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle verwendet werden können, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung darstellt. | + | „f) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Daten im ECRIS-TCN von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (<sup>*1</sup>) für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle verwendet werden können, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung darstellt. |
| - | (<up>*1</up>) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// | + | (<sup>*1</sup>) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// |
| - | 2. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: | + | 2. In !Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: |
| „d) der Zugang zum ECRIS-TCN für die Zwecke der Durchführung einer mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Sicherheitskontrolle ermöglicht.“ | „d) der Zugang zum ECRIS-TCN für die Zwecke der Durchführung einer mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Sicherheitskontrolle ermöglicht.“ | ||
| - | 3. Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung: | + | 3. !Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung: |
| „6. ‚zuständige Behörden‘ die Zentralbehörden, | „6. ‚zuständige Behörden‘ die Zentralbehörden, | ||
| - | 4. Artikel 5 wird wie folgt geändert: | + | 4. !Artikel 5 wird wie folgt geändert: |
| a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: | a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: | ||
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| „c) die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, wenn bei den Sicherheitskontrollen gemäß den Artikeln 15 und 16 jener Verordnung Treffer ermittelt werden.“ | „c) die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, wenn bei den Sicherheitskontrollen gemäß den Artikeln 15 und 16 jener Verordnung Treffer ermittelt werden.“ | ||
| - | 5. In Artikel 7 Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt: | + | 5. In !Artikel 7 Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt: |
| „e) Unterstützung des Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, | „e) Unterstützung des Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, | ||
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| **Nutzung des ECRIS-TCN für die Überprüfung** | **Nutzung des ECRIS-TCN für die Überprüfung** | ||
| - | Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 sind befugt, zur Wahrnehmung der ihnen durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragenen Aufgaben mithilfe des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportals auf im ECRIS-TCN gespeicherte Daten zuzugreifen und diese abzufragen. | + | Die Überprüfungsbehörden im Sinne des !Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 sind befugt, zur Wahrnehmung der ihnen durch die !Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragenen Aufgaben mithilfe des in !Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportals auf im ECRIS-TCN gespeicherte Daten zuzugreifen und diese abzufragen. |
| - | Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze im CIR, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden. | + | Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Überprüfungsbehörden im Sinne des !Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze im CIR, die mit einer Kennzeichnung gemäß |
| Im Falle eines Treffers erfolgt die Abfrage nationaler Strafregister auf der Grundlage der gekennzeichneten ECRIS-TCN-Daten im Einklang mit dem nationalen Recht und über nationale Kommunikationskanäle. Je nachdem, ob die Überprüfung im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats oder an den Außengrenzen stattfindet, | Im Falle eines Treffers erfolgt die Abfrage nationaler Strafregister auf der Grundlage der gekennzeichneten ECRIS-TCN-Daten im Einklang mit dem nationalen Recht und über nationale Kommunikationskanäle. Je nachdem, ob die Überprüfung im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats oder an den Außengrenzen stattfindet, | ||
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