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art._20_aeuv

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art._20_aeuv [2026/07/24 18:05] marcelart._20_aeuv [2026/08/23 15:12] (aktuell) – [4. Anwendungshinweise des BMI] marcel
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 3. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art nach Art. 20 AEUV besteht nach der Rechtsprechung des EuGH dann, wenn ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Das Aufenthaltsrecht ist zu bescheinigen, wie dies in § 4 Abs. 5 AufenthG für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorgesehen ist. 3. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art nach Art. 20 AEUV besteht nach der Rechtsprechung des EuGH dann, wenn ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Das Aufenthaltsrecht ist zu bescheinigen, wie dies in § 4 Abs. 5 AufenthG für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorgesehen ist.
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 ===== - Anwendungshinweise des BMI ===== ===== - Anwendungshinweise des BMI =====
  
-Anwendungshinweise des BMI: "[[https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/BMI_Aufenthaltsrecht_sui_generis.pdf|Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis]]" vom 07.04.2020 (via [[https://www.ggua.de/startseite/|GGUA Flüchtlingshilfe]])+Anwendungshinweise des BMI: "[[https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Aufenthalt/20260612_BMI_Art_20_AEUV_Unionsrechtliches_Aufenthaltsrecht_sui_generis.pdf|Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis]]" vom 07.04.2020 (via [[https://www.frnrw.de/themen-a-z/aufenthalt/neues-bmi-rundschreiben-unionsrechtliches-aufenthaltsrecht-sui-generis.html|Flüchtlingsrat NRW]])
  
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art._20_aeuv.1784909128.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel