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art._20_asylverfahrensrichtlinie

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art._20_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/25 19:58] – angelegt marcelart._20_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/25 21:15] (aktuell) marcel
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-====== Art. 20 Asylverfahrensrichtlinie:  ======+====== Art. 20 Asylverfahrensrichtlinie: Unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Rechtsbehelfsverfahren ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers.
  
 +(2) Die Mitgliedstaaten können auch in den erstinstanzlichen Verfahren nach Kapitel III unentgeltliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gewähren. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung.
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 +(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nicht gewährt wird, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers nach Einschätzung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.
 +
 +Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht hat.
 +
 +In Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt und der Antragsteller nicht an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird.
 +
 +(4) Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 21.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._20_asylverfahrensrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel