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art._20_aufenthaltsgesetz

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art._20_aufenthaltsgesetz [2026/08/22 13:14] – angelegt marcelart._20_aufenthaltsgesetz [2026/08/22 13:21] (aktuell) marcel
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-====== § 20 AufenthG:  ======+====== § 20 AufenthG: Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 +(1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit
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 +1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,
 +
 +2. wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,
 +
 +3. ist einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
 +
 +4. ist einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
 +
 +5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,
 +
 +sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 von Ausländern ausgeübt werden darf.
 +
 +(2) <sup>1</sup>Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. <sup>2</sup>Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. <sup>3</sup>In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. <sup>4</sup>Die Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._20_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel