art._20_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Sofern die Mitgliedstaaten die Unterbringung als Sachleistung zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass durch eine solche Unterbringung dem Antragsteller ein angemessener Lebensstandard im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 sowie die notwendige Unterstützung gewährt werden, um den besonderen Bedürfnissen von Antragstellern bei der Aufnahme Rechnung zu tragen. Eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon ist zu wählen: | + | < |
| - | > | + | (1) Sofern die Mitgliedstaaten die Unterbringung als Sachleistung zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass durch eine solche Unterbringung dem Antragsteller ein angemessener Lebensstandard im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 sowie die notwendige Unterstützung gewährt werden, um den besonderen Bedürfnissen von Antragstellern bei der Aufnahme Rechnung zu tragen. Eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon ist zu wählen: |
| - | >a) Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz; | + | |
| - | > | + | a) Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz; |
| - | >b) Unterbringungszentren; | + | |
| - | > | + | b) Unterbringungszentren; |
| - | >c) Privathäuser, | + | |
| - | > | + | c) Privathäuser, |
| - | >(2) Unbeschadet besonderer Haftbedingungen nach den Artikeln 12 und 13 in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass | + | |
| - | > | + | (2) Unbeschadet besonderer Haftbedingungen nach den Artikeln 12 und 13 in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass |
| - | >a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; | + | |
| - | > | + | a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; |
| - | >b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, | + | |
| - | > | + | b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, |
| - | >c) Familienangehörige, | + | |
| - | > | + | c) Familienangehörige, |
| - | >(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen | + | |
| - | > | + | (3) Bei der Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme |
| - | >(4) Bei der Bereitstellung | + | |
| - | > | + | (4) Bei der Bereitstellung |
| - | >(5) Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, | + | |
| - | > | + | (5) Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, |
| - | >(6) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. | + | |
| - | > | + | (6) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. |
| - | >(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, | + | |
| - | > | + | (7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, |
| - | >(8) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen | + | |
| - | > | + | (8) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme |
| - | >(9) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen. Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten. | + | |
| - | > | + | (9) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen. Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten. |
| - | >(10) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn | + | |
| - | > | + | (10) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn |
| - | >a) eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 25 erforderlich ist; | + | |
| - | > | + | a) eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 25 erforderlich ist; |
| - | >b) die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. | + | |
| - | > | + | b) die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. |
| - | >Bei anderen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 22 und ein Lebensstandard für alle Antragsteller, | + | |
| - | > | + | Bei anderen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 22 und ein Lebensstandard für alle Antragsteller, |
| - | >Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, | + | |
| + | Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, | ||
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art._20_aufnahmerichtlinie.1780736280.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
