art._20_aufnahmerichtlinie
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| art._20_aufnahmerichtlinie [2026/06/15 08:59] – marcel | art._20_aufnahmerichtlinie [2026/06/15 09:04] (aktuell) – marcel | ||
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| a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; | a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; | ||
| - | b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, | + | b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, |
| c) Familienangehörige, | c) Familienangehörige, | ||
| - | (3) Bei der Gewährung materieller Leistungen | + | (3) Bei der Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme |
| - | (4) Bei der Bereitstellung | + | (4) Bei der Bereitstellung |
| (5) Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, | (5) Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, | ||
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| (6) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. | (6) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. | ||
| - | (7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, | + | (7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, |
| - | (8) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen | + | (8) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme |
| (9) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen. Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten. | (9) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen. Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten. | ||
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| Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, | Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._20_aufnahmerichtlinie.1781506781.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
