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art._20_aufnahmerichtlinie

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art._20_aufnahmerichtlinie [2026/06/15 08:59] marcelart._20_aufnahmerichtlinie [2026/06/15 09:04] (aktuell) marcel
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 a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird;
  
-b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten;+b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten;((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
 c) Familienangehörige, Rechtsbeistände oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und einschlägig tätige von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen Zugang zu der Unterbringung erhalten, um den Antragstellern zu unterstützen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. c) Familienangehörige, Rechtsbeistände oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und einschlägig tätige von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen Zugang zu der Unterbringung erhalten, um den Antragstellern zu unterstützen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden.
  
-(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme.+(3) Bei der Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme.
  
-(4) Bei der Bereitstellung von Unterbringung im Einklang mit Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert werden.+(4) Bei der Bereitstellung der Unterbringung im Einklang mit Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert werden.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
 (5) Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, so stellen die Mitgliedstaaten separate sanitäre Einrichtungen und einen sicheren Ort in diesen Zentren für sie und ihre minderjährigen Kinder bereit. (5) Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, so stellen die Mitgliedstaaten separate sanitäre Einrichtungen und einen sicheren Ort in diesen Zentren für sie und ihre minderjährigen Kinder bereit.
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 (6) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. (6) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind.
  
-(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeiständen oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.+(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihre Rechtsbeistände oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
-(8) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des Personals, das in den Unterbringungszentren für die medizinische Versorgung und die Bildung sorgt, muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist.+(8) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, einschließlich des Personals, das in den Unterbringungszentren für die medizinische Versorgung und die Bildung sorgt, muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
 (9) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen. Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten. (9) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen. Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten.
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 Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, setzt dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur unverzüglich gemäß Artikel 32 Absatz 2 von der Aktivierung seines Notfallplans in Kenntnis. Außerdem unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur, sobald die Gründe für die Bereitstellung dieser anderen materiellen Leistungen nicht mehr bestehen. Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, setzt dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur unverzüglich gemäß Artikel 32 Absatz 2 von der Aktivierung seines Notfallplans in Kenntnis. Außerdem unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur, sobald die Gründe für die Bereitstellung dieser anderen materiellen Leistungen nicht mehr bestehen.
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