art._21_eurodac-verordnung-2013
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| - | ====== Art. 21 Eurodac-Verordnung 2013: ====== | + | ====== Art. 21 Eurodac-Verordnung 2013: Bedingungen für den Zugang von Europol zu Eurodac |
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| + | (1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 kann die von Europol benannte Einheit im Rahmen des Mandats von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten stellen, wenn die Abgleiche mit den Fingerabdruckdaten in sämtlichen Informationsverarbeitungssystemen, | ||
| + | a) der Abgleich ist erforderlich, | ||
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| + | b) der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d.h., es findet kein systematischer Abgleich statt), und | ||
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| + | c) hinreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, | ||
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| + | (2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruckdaten beschränkt. | ||
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| + | (3) Die Verarbeitung der von Europol durch den Abgleich mit Eurodac-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaates. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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