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art._21_screening-verordnung

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art._21_screening-verordnung [2026/06/23 23:54] marcelart._21_screening-verordnung [2026/06/23 23:56] (aktuell) marcel
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 1. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: 1. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
  
-„l) Unterstützung der Ziele der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) eingeführten Überprüfung, insbesondere der in den Artikeln 14 bis 16 der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen.((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) ))+„l) Unterstützung der Ziele der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).“)) eingeführten Überprüfung, insbesondere der in den Artikeln 14 bis 16 der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen.((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) ))
  
 2. Artikel 9 wird wie folgt geändert: 2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
  
-„(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 und in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.+„(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 und in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).“)) genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.
  
 3. Folgender Artikel wird eingefügt: 3. Folgender Artikel wird eingefügt:
art._21_screening-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel