art._21_screening-verordnung
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| art._21_screening-verordnung [2026/06/23 23:54] – marcel | art._21_screening-verordnung [2026/06/23 23:56] (aktuell) – marcel | ||
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| 1. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: | 1. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: | ||
| - | „l) Unterstützung der Ziele der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) eingeführten Überprüfung, | + | „l) Unterstützung der Ziele der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// |
| 2. Artikel 9 wird wie folgt geändert: | 2. Artikel 9 wird wie folgt geändert: | ||
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| b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: | b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: | ||
| - | „(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, | + | „(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, |
| 3. Folgender Artikel wird eingefügt: | 3. Folgender Artikel wird eingefügt: | ||
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