art._22_anerkennungsverordnung
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| - | Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, so bald wie möglich nach der Gewährung dieses Schutzes Informationen über die mit der Flüchtlingseigenschaft oder dem Status subsidiären Schutzes verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese in Anhang I aufgeführten Informationen | + | Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, so bald wie möglich nach der Gewährung dieses Schutzes Informationen über die mit der Flüchtlingseigenschaft oder dem Status subsidiären Schutzes verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese in [[Anhang I der Anerkennungsverordnung|ANHANG I]] aufgeführten Informationen |
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