art._22_eurodac-verordnung
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| - | >(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst, gemäß Artikel 13 Absatz 2, von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | < |
| - | > | + | (1) Jeder Mitgliedstaat erfasst gemäß Artikel 13 Absatz 2 von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| - | >(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, | + | |
| - | > | + | (2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, |
| - | >a) Fingerabdruckdaten; | + | |
| - | > | + | a) Fingerabdruckdaten; |
| - | >b) ein Gesichtsbild; | + | |
| - | > | + | b) ein Gesichtsbild; |
| - | >c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können; | + | |
| - | > | + | c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können; |
| - | >d) Staatsangehörigkeit(en); | + | |
| - | > | + | d) Staatsangehörigkeit(en); |
| - | >e) Geburtsdatum; | + | |
| - | > | + | e) Geburtsdatum; |
| - | >f) Geburtsort; | + | |
| - | > | + | f) Geburtsort; |
| - | >g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde; | + | |
| - | > | + | g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde; |
| - | >h) Geschlecht; | + | |
| - | > | + | h) Geschlecht; |
| - | >i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, | + | |
| - | > | + | i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, |
| - | >j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, | + | |
| - | > | + | j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, |
| - | >k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; | + | |
| - | > | + | k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; |
| - | >l) Datum der Erfassung der biometrischen Daten; | + | |
| - | > | + | l) Datum der Erfassung der biometrischen Daten; |
| - | >m) Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac; | + | |
| - | > | + | m) Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac; |
| - | >n) Benutzerkennwort. | + | |
| - | > | + | n) Benutzerkennwort. |
| - | >(3) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten umgehend an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 übermittelt: | + | |
| - | > | + | (3) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten umgehend an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 übermittelt: |
| - | >a) gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde; | + | |
| - | > | + | a) gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde; |
| - | >b) der Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1; | + | |
| - | > | + | b) der Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1; |
| - | >c) die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde; | + | |
| - | > | + | c) die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde; |
| - | >d) die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft: | + | |
| - | > | + | d) die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft: |
| - | >i) die betreffende Person ist bewaffnet; | + | |
| - | > | + | i) die betreffende Person ist bewaffnet; |
| - | >ii) die betreffende Person ist gewalttätig; | + | |
| - | > | + | ii) die betreffende Person ist gewalttätig; |
| - | >iii) es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist; | + | |
| - | > | + | iii) es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist; |
| - | >iv) es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist. | + | |
| - | > | + | iv) es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist. |
| - | >(4) In Fällen, in denen Personen nach Absatz 1 aufgegriffen wurden und weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbleiben, aber ihre Bewegungsfreiheit, | + | |
| - | > | + | (4) In Fällen, in denen Personen nach Absatz 1 aufgegriffen wurden und weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbleiben, aber ihre Bewegungsfreiheit, |
| - | >(5) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, | + | |
| - | > | + | (5) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, |
| - | >(6) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt. | + | |
| - | > | + | (6) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt. |
| - | >Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, | + | |
| - | > | + | Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, |
| - | >(7) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den zu der betreffenden Person gespeicherten Datensatz durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat. | + | |
| - | > | + | (7) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den zu der betreffenden Person gespeicherten Datensatz durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat. |
| - | >(8) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments, können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, | + | |
| - | > | + | (8) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, |
| - | >(9) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, | + | |
| - | > | + | (9) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, |
| - | >(10) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe | + | |
| + | (10) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe | ||
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