art._22_screening-verordnung
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| art._22_screening-verordnung [2026/06/24 00:01] – marcel | art._22_screening-verordnung [2026/06/24 00:10] (aktuell) – marcel | ||
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| **Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und Europols hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste für die Zwecke der Überprüfung** | **Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und Europols hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste für die Zwecke der Überprüfung** | ||
| - | (1) In den in Artikel 13 Absatz 4b Unterabsatz 4 genannten Fällen übermittelt das ETIAS-Zentralsystem entweder der nationalen ETIAS-Stelle oder Europol eine automatische Benachrichtigung, | + | (1) In den in Artikel 13 Absatz 4b Unterabsatz 4 genannten Fällen übermittelt das ETIAS-Zentralsystem entweder der nationalen ETIAS-Stelle oder Europol eine automatische Benachrichtigung, |
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| a) die nationalen ETIAS-Stellen unterrichten die Überprüfungsbehörden mittels eines von eu-LISA einzurichtenden sicheren Kommunikationsmechanismus zwischen den nationalen ETIAS-Stellen einerseits und den Überprüfungsbehörden andererseits; | a) die nationalen ETIAS-Stellen unterrichten die Überprüfungsbehörden mittels eines von eu-LISA einzurichtenden sicheren Kommunikationsmechanismus zwischen den nationalen ETIAS-Stellen einerseits und den Überprüfungsbehörden andererseits; | ||
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