art._22_screening-verordnung
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| + | Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert: | ||
| + | 1. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt: | ||
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| + | „eb) Unterstützung der Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// | ||
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| + | 2. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: | ||
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| + | „i) Stellungnahmen gemäß Artikel 35a abzugeben.“ | ||
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| + | 3. Artikel 13 wird wie folgt geändert: | ||
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| + | a) Absatz 4a erhält folgende Fassung: | ||
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| + | „(4a) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitäts- und Reisedokumentendaten ist zudem ausschließlich den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, | ||
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| + | b) Folgender Absatz wird eingefügt: | ||
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| + | „(4b) Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 (im Folgenden ‚Überprüfungsbehörden‘) haben auch zur Datenabfrage Zugang zum ETIAS, um die Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung durchzuführen. | ||
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| + | Eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das ETIAS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden Antragsdatensatz eine Entscheidung über die Verweigerung, | ||
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| + | Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Datensatz. | ||
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| + | Ergibt die im Einklang mit dem vorliegenden Absatz durchgeführte Abfrage, dass eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste erfassten Daten besteht, so wird die nationale ETIAS-Stelle oder Europol, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat, über die Übereinstimmung benachrichtigt und ist dafür zuständig, auf die Daten in der ETIAS-Überwachungsliste zuzugreifen und eine Stellungnahme gemäß Artikel 35a abzugeben.“ | ||
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| + | c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: | ||
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| + | „(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels und die in Absatz 4b des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungsbehörden und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten.“ | ||
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| + | 4. Folgender Artikel wird eingefügt: | ||
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| + | „// | ||
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| + | **Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und Europols hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste für die Zwecke der Überprüfung** | ||
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| + | (1) In den in Artikel 13 Absatz 4b Unterabsatz 4 genannten Fällen übermittelt das ETIAS-Zentralsystem entweder der nationalen ETIAS-Stelle oder Europol eine automatische Benachrichtigung, | ||
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| + | a) die nationalen ETIAS-Stellen unterrichten die Überprüfungsbehörden mittels eines von eu-LISA einzurichtenden sicheren Kommunikationsmechanismus zwischen den nationalen ETIAS-Stellen einerseits und den Überprüfungsbehörden andererseits; | ||
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| + | b) Europol unterrichtet die Überprüfungsbehörden mittels der in der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehenen Kommunikationskanäle; | ||
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| + | (2) Die automatische Benachrichtigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten, die für die Abfrage verwendet werden.“ | ||
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| + | 5. In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: | ||
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| + | „ea) gegebenenfalls einen Verweis auf Abfragen, die für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 in das ETIAS-Zentralsystem eingegeben wurden, die Treffer und die Ergebnisse dieser Abfrage.“ | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._22_screening-verordnung.1782250132.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
