art._23_anerkennungsverordnung
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| art._23_anerkennungsverordnung [2026/06/10 09:29] – marcel | art._23_anerkennungsverordnung [2026/06/17 14:42] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, | + | < |
| - | > | + | (1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, |
| - | >(2) Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel läuft zum gleichen Datum ab wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, und seine Gültigkeit kann so lange verlängert werden wie die des Aufenthaltstitels der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde. Der dem Familienangehörigen ausgestellte Aufenthaltstitel darf nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abläuft. | + | |
| - | > | + | (2) Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel läuft zum gleichen Datum ab wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, und seine Gültigkeit kann so lange verlängert werden wie die des Aufenthaltstitels der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde. Der dem Familienangehörigen ausgestellte Aufenthaltstitel darf nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abläuft. |
| - | >(3) Für einen Familienangehörigen, | + | |
| - | > | + | (3) Für einen Familienangehörigen, |
| - | >(4) Einem Ehegatten oder einem nicht verheirateten Partner in einer dauerhaften Beziehung wird kein Aufenthaltstitel gemäß dieser Verordnung ausgestellt, | + | |
| - | > | + | (4) Einem Ehegatten oder einem nicht verheirateten Partner in einer dauerhaften Beziehung wird kein Aufenthaltstitel gemäß dieser Verordnung ausgestellt, |
| - | >(5) Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, | + | |
| - | > | + | (5) Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, |
| - | >(6) Den Familienangehörigen, | + | |
| - | > | + | (6) Den Familienangehörigen, |
| - | >(7) Die Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf andere nahe Verwandte wie etwa Geschwister anwenden, die vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats innerhalb des Familienverbands lebten und von der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abhängig sind. Die Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf einen verheirateten Minderjährigen anwenden, sofern dies zum Wohle dieses Minderjährigen geschieht. | + | |
| + | (7) Die Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf andere nahe Verwandte wie etwa Geschwister anwenden, die vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats innerhalb des Familienverbands lebten und von der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abhängig sind. Die Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf einen verheirateten Minderjährigen anwenden, sofern dies zum Wohle dieses Minderjährigen geschieht. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._23_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
