art._23_asylverfahrensverordnung
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| art._23_asylverfahrensverordnung [2026/06/17 23:05] – marcel | art._23_asylverfahrensverordnung [2026/06/17 23:10] (aktuell) – marcel | ||
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| (5) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich | (5) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich | ||
| - | a) den unbegleiteten Minderjährigen in kindgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht, über die Bestellung der Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und seines Vertreters sowie über das Verfahren, vertraulich und sicher | + | a) den unbegleiteten Minderjährigen in kindgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht, über die Bestellung der Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und seines Vertreters sowie über das Verfahren, vertraulich und sicher gegen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte((Berichtigung, |
| b) die Asylbehörde und gegebenenfalls die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde darüber, dass für den unbegleiteten Minderjährigen ein Vertreter bestellt wurde; und | b) die Asylbehörde und gegebenenfalls die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde darüber, dass für den unbegleiteten Minderjährigen ein Vertreter bestellt wurde; und | ||
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| c) stellt dem unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls sachdienliche Informationen bereit und unterstützt ihn bei den Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1358. | c) stellt dem unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls sachdienliche Informationen bereit und unterstützt ihn bei den Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1358. | ||
| - | (7) Solange kein Vertreter bestellt wurde, können die Mitgliedstaaten die Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ermächtigen, | + | (7) Solange kein Vertreter bestellt wurde, können die Mitgliedstaaten die Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ermächtigen, |
| (8) Der Vertreter trifft sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben gegebenenfalls gemeinsam mit dem Rechtsberater: | (8) Der Vertreter trifft sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben gegebenenfalls gemeinsam mit dem Rechtsberater: | ||
| Zeile 64: | Zeile 64: | ||
| Der Vertreter wird nur dann ausgetauscht, | Der Vertreter wird nur dann ausgetauscht, | ||
| - | (10) Die zuständigen Behörden betrauen eine natürliche Person, die als Vertreter handelt, oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu handeln, mit der Verantwortung für eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen für ►C1 | + | (10) Die zuständigen Behörden betrauen eine natürliche Person, die als Vertreter handelt, oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu handeln, mit der Verantwortung für eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen für höchstens 30 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig, |
| Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Zahl unbegleiteter Minderjähriger je Vertreter auf bis zu höchstens 50 unbegleitete Minderjährige erhöht werden. | Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Zahl unbegleiteter Minderjähriger je Vertreter auf bis zu höchstens 50 unbegleitete Minderjährige erhöht werden. | ||
| - | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür verantwortlich sind, regelmäßig zu überwachen, | + | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür verantwortlich sind, regelmäßig zu überwachen, |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._23_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
