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art._23_asylverfahrensverordnung

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art._23_asylverfahrensverordnung [2026/06/17 23:05] marcelart._23_asylverfahrensverordnung [2026/06/17 23:10] (aktuell) marcel
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 (5) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich (5) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich
  
-a) den unbegleiteten Minderjährigen in kindgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht, über die Bestellung der Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und seines Vertreters sowie über das Verfahren, vertraulich und sicher ►C1  gegen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte ◄ Person Beschwerde einzulegen;+a) den unbegleiteten Minderjährigen in kindgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht, über die Bestellung der Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und seines Vertreters sowie über das Verfahren, vertraulich und sicher gegen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) Person Beschwerde einzulegen;
  
 b) die Asylbehörde und gegebenenfalls die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde darüber, dass für den unbegleiteten Minderjährigen ein Vertreter bestellt wurde; und b) die Asylbehörde und gegebenenfalls die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde darüber, dass für den unbegleiteten Minderjährigen ein Vertreter bestellt wurde; und
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 c) stellt dem unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls sachdienliche Informationen bereit und unterstützt ihn bei den Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1358. c) stellt dem unbegleiteten Minderjährigen gegebenenfalls sachdienliche Informationen bereit und unterstützt ihn bei den Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1358.
  
-(7) Solange kein Vertreter bestellt wurde, können die Mitgliedstaaten die Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ermächtigen, den Minderjährigen bei der Registrierung und Einreichung des Antrags zu unterstützen ►C1  oder den Antrag gemäß Artikel 33 im Namen des Minderjährigen einzureichen ◄ .+(7) Solange kein Vertreter bestellt wurde, können die Mitgliedstaaten die Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ermächtigen, den Minderjährigen bei der Registrierung und Einreichung des Antrags zu unterstützen oder den Antrag gemäß Artikel 33 im Namen des Minderjährigen einzureichen((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )).
  
 (8) Der Vertreter trifft sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben gegebenenfalls gemeinsam mit dem Rechtsberater: (8) Der Vertreter trifft sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben gegebenenfalls gemeinsam mit dem Rechtsberater:
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 Der Vertreter wird nur dann ausgetauscht, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Aufgaben dieses Vertreters oder dieser Person nicht angemessen wahrgenommen wurden. Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen mit denen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, werden nicht als Vertreter bestellt. Der Vertreter wird nur dann ausgetauscht, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Aufgaben dieses Vertreters oder dieser Person nicht angemessen wahrgenommen wurden. Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen mit denen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, werden nicht als Vertreter bestellt.
  
-(10) Die zuständigen Behörden betrauen eine natürliche Person, die als Vertreter handelt, oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu handeln, mit der Verantwortung für eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen für ►C1  höchstens 30 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig, um sicherzustellen , ◄ dass diese Person in der Lage ist, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.+(10) Die zuständigen Behörden betrauen eine natürliche Person, die als Vertreter handelt, oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu handeln, mit der Verantwortung für eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen für höchstens 30 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig, um sicherzustellen,((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) dass diese Person in der Lage ist, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.
  
 Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Zahl unbegleiteter Minderjähriger je Vertreter auf bis zu höchstens 50 unbegleitete Minderjährige erhöht werden. Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Zahl unbegleiteter Minderjähriger je Vertreter auf bis zu höchstens 50 unbegleitete Minderjährige erhöht werden.
  
-Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür verantwortlich sind, regelmäßig zu überwachen, ►C1  dass die gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a benannten Personen und Vertreter ◄ ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen, unter anderem indem sie in regelmäßigen Abständen die Strafregister der bestellten Vertreter und benannten Personen überprüfen, um mögliche Unvereinbarkeiten mit ihrer Rolle zu ermitteln. Diese Verwaltungs- oder Justizbehörden oder anderen Einrichtungen prüfen von unbegleiteten Minderjährigen eingereichte Beschwerden gegen die nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bestellten Vertreter oder benannten Personen.+Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür verantwortlich sind, regelmäßig zu überwachen, dass die gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a benannten Personen und Vertreter((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen, unter anderem indem sie in regelmäßigen Abständen die Strafregister der bestellten Vertreter und benannten Personen überprüfen, um mögliche Unvereinbarkeiten mit ihrer Rolle zu ermitteln. Diese Verwaltungs- oder Justizbehörden oder anderen Einrichtungen prüfen von unbegleiteten Minderjährigen eingereichte Beschwerden gegen die nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bestellten Vertreter oder benannten Personen.
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