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art._23_aufnahmerichtlinie

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->(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs kürzen oder entziehen. +<blockquote> 
-> +(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs kürzen oder entziehen. 
->Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, können die Mitgliedstaaten auch + 
-> +Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, können die Mitgliedstaaten auch 
->a) andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen kürzen oder, + 
-> +a) andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen kürzen oder, 
->b) wenn Absatz 2 Buchstabe e Anwendung findet, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen. + 
-> +b) wenn Absatz 2 Buchstabe e Anwendung findet, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen. 
->(2) Die Mitgliedstaaten können eine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen, wenn ein Antragsteller + 
-> +(2) Die Mitgliedstaaten können eine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen, wenn ein Antragsteller 
->a) ein geografisches Gebiet, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 8 frei bewegen kann, oder den bestimmten Ort für den Aufenthalt, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 festgelegt wurde, verlässt, ohne eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht; + 
-> +a) ein geografisches Gebiet, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 8 frei bewegen kann, oder den bestimmten Ort für den Aufenthalt, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 festgelegt wurde, verlässt, ohne eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht; 
->b) nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder nicht die verfahrenstechnischen Auflagen erfüllt, die von ihnen gestellt wurden; + 
-> +b) nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder nicht die verfahrenstechnischen Auflagen erfüllt, die von ihnen gestellt wurden; 
->c) einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat; + 
-> +c) einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat; 
->d) verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch zu Unrecht in den Genuss von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gekommen ist; + 
-> +d) verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch zu Unrecht in den Genuss von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gekommen ist; 
->e) grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat oder + 
-> +e) grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat oder 
->f) nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt, sofern solche Maßnahmen von dem Mitgliedstaat angeboten oder gefördert werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) )) + 
-> +f) nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt, sofern solche Maßnahmen von dem Mitgliedstaat angeboten oder gefördert werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) )) 
->(3) Hat ein Mitgliedstaat eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b oder f getroffen und liegen die Umstände, auf die sich die Entscheidung gründete, nicht mehr vor, prüft er, ob einige oder alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder gekürzt wurden, erneut gewährt werden können. Werden nicht alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erneut gewährt, trifft der Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Entscheidung und teilt sie dem Antragsteller mit. + 
-> +(3) Hat ein Mitgliedstaat eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b oder f getroffen und liegen die Umstände, auf die sich die Entscheidung gründete, nicht mehr vor, prüft er, ob einige oder alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder gekürzt wurden, erneut gewährt werden können. Werden nicht alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erneut gewährt, trifft der Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Entscheidung und teilt sie dem Antragsteller mit. 
->(4) Entscheidungen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet werden. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 22 Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht. + 
-> +(4) Entscheidungen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet werden. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 22 Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht. 
->(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder gekürzt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 ergeht.+ 
 +(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder gekürzt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 ergeht. 
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