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art._23_aufnahmerichtlinie

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 (5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder gekürzt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 ergeht. (5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder gekürzt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 ergeht.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
  
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