art._25_ammvo
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| - | >(1) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, | + | < |
| - | > | + | (1) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, |
| - | >(2) Der zuständige Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwiderläuft. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, | + | |
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| - | >(3) Hat der unbegleitete minderjährige Antragsteller einen Verwandten, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festgestellt, | + | |
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| - | >(4) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandt im Sinne der Absätze 2 und 3 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, so bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach dem Wohl des Kindes. | + | |
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| - | >(5) Gibt es keine Familienangehörigen, | + | |
| - | >(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | + | (2) Der zuständige Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, |
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| - | >a) Ermittlung von Familienangehörigen, | + | (3) Hat der unbegleitete minderjährige Antragsteller einen Verwandten, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festgestellt, |
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| - | >b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, | + | (4) Halten sich Familienangehörige, |
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| - | >c) Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, auch in Fällen, in denen sich in mehr als einem Mitgliedstaat Familienangehörige, | + | (5) Gibt es keine Familienangehörigen, |
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| - | >Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte weicht die Kommission nicht von dem in Artikel 23 Absatz 4 vorgesehenen Umfang des Kindeswohls ab. | + | (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, |
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| - | >(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | + | a) Ermittlung von Familienangehörigen, |
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| + | b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, | ||
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| + | c) Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, auch in Fällen, in denen sich in mehr als einem Mitgliedstaat Familienangehörige, | ||
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| + | Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte weicht die Kommission nicht von dem in Artikel 23 Absatz 4 vorgesehenen Umfang des Kindeswohls ab. | ||
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| + | (7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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