art._25_asylverfahrensverordnung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._25_asylverfahrensverordnung [2026/06/06 10:37] – angelegt marcel | art._25_asylverfahrensverordnung [2026/07/19 13:28] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== Art. 43 Asylverfahrensverordnung: | + | ====== Art. 25 Asylverfahrensverordnung: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Bestehen infolge von Aussagen des Antragstellers, | + | < |
| - | > | + | (1) Bestehen infolge von Aussagen des Antragstellers, |
| - | >(2) Wenn nach der multidisziplinären Bewertung weiterhin Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen, können im Rahmen der Prüfung eines Antrags als letztes Mittel medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters des Antragstellers veranlasst werden. Ist das Ergebnis der Altersbestimmung gemäß diesem Absatz in Bezug auf das Alter des Antragstellers nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist. | + | |
| - | > | + | (2) Wenn nach der multidisziplinären Bewertung weiterhin Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen, können im Rahmen der Prüfung eines Antrags als letztes Mittel medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters des Antragstellers veranlasst werden. Ist das Ergebnis der Altersbestimmung gemäß diesem Absatz in Bezug auf das Alter des Antragstellers nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist. |
| - | >(3) Jede medizinische Untersuchung zu den in Absatz 2 genannten Zwecken wird so schonend wie möglich und unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person durchgeführt. Sie wird von medizinischen Fachkräften durchgeführt, | + | |
| - | > | + | (3) Jede medizinische Untersuchung zu den in Absatz 2 genannten Zwecken wird so schonend wie möglich und unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person durchgeführt. Sie wird von medizinischen Fachkräften durchgeführt, |
| - | >Findet dieser Absatz Anwendung, so werden die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung und der multidisziplinären Bewertung zusammen analysiert, um ein möglichst zuverlässiges Ergebnis zu ermöglichen. | + | |
| - | > | + | Findet dieser Absatz Anwendung, so werden die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung und der multidisziplinären Bewertung zusammen analysiert, um ein möglichst zuverlässiges Ergebnis zu ermöglichen. |
| - | >(4) Wenn medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters eines Antragstellers genutzt werden, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Antragsteller, | + | |
| - | > | + | (4) Wenn medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters eines Antragstellers genutzt werden, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Antragsteller, |
| - | >(5) Eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters von Antragstellern wird nur durchgeführt, | + | |
| - | > | + | (5) Eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters von Antragstellern wird nur durchgeführt, |
| - | >(6) Die Weigerung der Antragsteller, | + | |
| - | > | + | (6) Die Weigerung der Antragsteller, |
| - | >(7) Ein Mitgliedstaat kann von anderen Mitgliedstaaten getroffene Entscheidungen zur Altersbestimmung anerkennen, wenn die Altersbestimmungen gemäß dem Unionsrecht durchgeführt wurden. | + | |
| + | (7) Ein Mitgliedstaat kann von anderen Mitgliedstaaten getroffene Entscheidungen zur Altersbestimmung anerkennen, wenn die Altersbestimmungen gemäß dem Unionsrecht durchgeführt wurden. | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._25_asylverfahrensverordnung.1780735056.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
