art._25_eurodac-verordnung
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| - | > | + | (1) Sobald |
| - | >(2) Das Zentralsystem führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen durch. Jede Anfrage wird innerhalb von 24 Stunden bearbeitet. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des nationalen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet das Zentralsystem die Anfrage vorrangig, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen legt die Agentur Kriterien zur Sicherstellung der vorrangigen Behandlung von Anfragen fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich | + | |
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| - | >(3) Die Agentur legt die Verfahren für die Verarbeitung der eingegangenen Daten und die Übermittlung des Ergebnisses des Datenabgleichs fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist. | + | |
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| - | >(4) Das Ergebnis des Datenabgleichs wird in dem Mitgliedstaat, | + | |
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| - | >Vom Zentralsystem erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind. | + | |
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| - | >(5) Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß Absatz 4, dass das vom Zentralsystem übermittelte Abgleichergebnis nicht den Fingerabdruckdaten entspricht, die zum Zwecke eines Abgleichs übermittelt wurden, löschen die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs sofort und teilen dies der Kommission und der Agentur so bald wie möglich, spätestens jedoch nach drei Arbeitstagen mit. | + | |
| - | ~~socialite~~ | + | (2) Wenn eine Person im Übernahmemitgliedstaat ankommt, nachdem dieser bestätigt hat, dass er die betreffende Person gemäß Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 übernimmt, übermittelt dieser Mitgliedstaat einen gemäß Artikel 17 oder 23 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person einschließlich des Datums ihrer Ankunft. Der Datensatz wird im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 bzw. Absatz 7 zum Zweck der Übermittlung gemäß der Artikel 27 und 28 gespeichert.((Berichtigung, |
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