art._25b_aufenthaltsgesetz
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | (1) 1Einem | + | < |
| - | Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, | + | (1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis |
| - | soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltser- | + | |
| - | laubnis | + | 1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen |
| - | Bundesrepublik Deutschland integriert hat. 2Dies setzt regelmäßig voraus, dass | + | |
| - | der Ausländer | + | 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung |
| - | 1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minder- | + | |
| - | jährigen | + | 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, |
| - | Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltser- | + | |
| - | laubnis | + | 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und |
| - | 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik | + | |
| - | Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- | + | 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. |
| - | schaftsordnung | + | |
| - | 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder | + | Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung |
| - | bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, | + | |
| - | wie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen | + | 1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich |
| - | terhalt | + | |
| - | geld unschädlich ist, | + | 2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, |
| - | 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 | + | |
| - | des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt | + | 3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme |
| - | und | + | |
| - | 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch | + | |
| - | nachweist. | + | |
| - | 3Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssi- | + | |
| - | cherung | + | |
| - | 1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule | + | |
| - | sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich | + | |
| - | derten | + | |
| - | 2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende | + | |
| - | Sozialleistungen angewiesen sind, | + | |
| - | 3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnah- | + | |
| - | me nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch | + | |
| - | nicht zumutbar ist oder | + | |
| 4. Ausländern, | 4. Ausländern, | ||
| - | (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, | + | |
| - | wenn | + | (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn |
| - | 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche | + | |
| - | ben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder | + | 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche |
| - | Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Be- | + | |
| - | seitigung | + | 2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer |
| - | 2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Num- | + | |
| - | mer 1 und 2 besteht. | + | (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, |
| - | (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird ab- | + | |
| - | gesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, | + | (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft |
| - | schen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. | + | |
| - | (4) 1Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, | + | (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens |
| - | die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft | + | |
| - | ben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine | + | (6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer |
| - | Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. | + | |
| - | dung. § 31 gilt entsprechend. | + | (7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen. |
| - | (5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längs- | + | |
| - | tens für zwei Jahre erteilt und verlängert. | + | (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen |
| - | Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt. | + | </ |
| - | (6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in fa- | + | |
| - | miliärer | + | |
| - | 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltser- | + | |
| - | laubnis | + | |
| - | nannten | + | |
| - | und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse | + | |
| - | verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, | + | |
| - | Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehe- | + | |
| - | gatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der | + | |
| - | deutschen Sprache verfügt. | + | |
| - | (7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die | + | |
| - | Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 | + | |
| - | genannten Zeiten anzurechnen. | + | |
| - | (8) 1Einem | + | |
| - | Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzun- | + | |
| - | gen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. 2Hat der Ausländer die erforderli- | + | |
| - | chen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, | + | |
| - | kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden. | + | |
| ===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen einer „nachhaltigen Integration“ ===== | ===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen einer „nachhaltigen Integration“ ===== | ||
| - | ==== - BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18 ==== | + | ==== - Allgemeines ==== |
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| + | === - BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18 === | ||
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| + | < | ||
| + | **Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer** | ||
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| + | **Leitsätze: | ||
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| + | 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Voraussetzung, | ||
| + | |||
| + | 2. Ein Ausländer ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. | ||
| + | |||
| + | 3. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt, | ||
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| + | 4. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, | ||
| + | |||
| + | 5. Kurzzeitige Lücken in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten können durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder - bei lediglich wenigen Tagen - bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtigt, | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | ==== Zu Satz 2 Nr. 1: Dauer des Aufenthalts ==== | ||
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| + | === VGH Baden-Württemberg, | ||
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| + | **Berufung auf zeitliche Privilegierung eines sechsjährigen Aufenthalts eines Großelternteils bei Bestehen einer lediglich tatsächlichen häuslichen Gemeinschaft mit minderjährigem ledigen Enkelkind; Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung eines Rechtszugs; Notwendigkeit eines Hinweises auf die Unvollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse** | ||
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| + | **Leitsatz** | ||
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| + | 1. Ein Großelternteil, | ||
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| + | 2. Nach der Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan bzw. das Gericht trotz Entscheidungsreife nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist (im Anschluss u.a. an BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.).(Rn.18) | ||
| - | >**Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer** | + | 3. Im Hinblick auf die Unvollständigkeit |
| - | > | + | </ |
| - | > | + | |
| - | > | + | |
| - | >1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen | + | |
| - | > | + | |
| - | >2. Ein Ausländer ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. | + | |
| - | > | + | |
| - | >3. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt, | + | |
| - | > | + | |
| - | >4. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, | + | |
| - | > | + | |
| - | >5. Kurzzeitige Lücken in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten können durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder - bei lediglich wenigen Tagen - bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtigt, | + | |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._25b_aufenthaltsgesetz.1780142249.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
