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art._25b_aufenthaltsgesetz

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art._25b_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 13:57] – angelegt marcelart._25b_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 14:09] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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-(1) 1Einem +>(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. 2Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer 
-Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, +>1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 
-soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltser- +>2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 
-laubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der +>3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, 
-Bundesrepublik Deutschland integriert hat. 2Dies setzt regelmäßig voraus, dass +>4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 
-der Ausländer +>5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. 
-1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minder- +>Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei 
-jährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier +>1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, 
-Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltser- +>2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, 
-laubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, +>3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder 
-2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik +>4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. 
-Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- +>(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn 
-schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, +>1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder 
-3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder +>2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht. 
-bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- so- +>(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. 
-wie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensun- +>(4) 1Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend. 
-terhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohn- +>(5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. 2Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt. 
-geld unschädlich ist, +>(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 
-4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 +>(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen. 
-des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt +>(8) 1Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. 2Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
-und +
-5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch +
-nachweist. +
-3Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssi- +
-cherung in der Regel unschädlich bei +
-1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule +
-sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geför- +
-derten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, +
-2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende +
-Sozialleistungen angewiesen sind, +
-3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnah- +
-me nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch +
-nicht zumutbar ist oder +
-4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. +
-(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, +
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-1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Anga- +
-ben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder +
-Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Be- +
-seitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder +
-2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Num- +
-mer 1 und 2 besteht. +
-(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird ab- +
-gesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seeli- +
-schen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. +
-(4) 1Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, +
-die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft le- +
-ben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine +
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-dung. § 31 gilt entsprechend. +
-(5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längs- +
-tens für zwei Jahre erteilt und verlängert. 2Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 +
-Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt. +
-(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in fa- +
-miliärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit +
-30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltser- +
-laubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge- +
-nannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind +
-und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse +
-verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die +
-Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehe- +
-gatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der +
-deutschen Sprache verfügt. +
-(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die +
-Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 +
-genannten Zeiten anzurechnen. +
-(8) 1Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine +
-Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzun- +
-gen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. 2Hat der Ausländer die erforderli- +
-chen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, +
-kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.+
  
 ===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen einer „nachhaltigen Integration“ ===== ===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen einer „nachhaltigen Integration“ =====
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