art._25b_aufenthaltsgesetz
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| art._25b_aufenthaltsgesetz [2026/05/30 14:09] – marcel | art._25b_aufenthaltsgesetz [2026/06/18 16:48] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. 2Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer | + | < |
| - | >1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, | + | (1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer |
| - | >2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, | + | |
| - | >3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, | + | 1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, |
| - | >4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und | + | |
| - | >5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. | + | 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, |
| - | >Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei | + | |
| - | >1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, | + | 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, |
| - | >2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, | + | |
| - | > 3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder | + | 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und |
| - | >4. Ausländern, | + | |
| - | >(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, | + | 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. |
| - | wenn | + | |
| - | >1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder | + | Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei |
| - | >2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht. | + | |
| - | >(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, | + | 1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, |
| - | >(4) 1Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. | + | |
| - | >(5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. | + | 2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, |
| - | >(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, | + | |
| - | >(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen. | + | 3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder |
| - | >(8) 1Einem | + | |
| + | 4. Ausländern, | ||
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| + | (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. | ||
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| + | (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. | ||
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| + | (6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, | ||
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| + | (7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen. | ||
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| + | (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden. | ||
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| ===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen einer „nachhaltigen Integration“ ===== | ===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen einer „nachhaltigen Integration“ ===== | ||
| - | ==== - BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18 ==== | + | ==== - Allgemeines ==== |
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| + | === - BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18 === | ||
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| + | **Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer** | ||
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| + | **Leitsätze: | ||
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| + | 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Voraussetzung, | ||
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| + | 2. Ein Ausländer ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. | ||
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| + | 3. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt, | ||
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| + | 4. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, | ||
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| + | 5. Kurzzeitige Lücken in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten können durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder - bei lediglich wenigen Tagen - bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtigt, | ||
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| + | ==== Zu Satz 2 Nr. 1: Dauer des Aufenthalts ==== | ||
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| + | === VGH Baden-Württemberg, | ||
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| + | **Berufung auf zeitliche Privilegierung eines sechsjährigen Aufenthalts eines Großelternteils bei Bestehen einer lediglich tatsächlichen häuslichen Gemeinschaft mit minderjährigem ledigen Enkelkind; Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung eines Rechtszugs; Notwendigkeit eines Hinweises auf die Unvollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse** | ||
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| + | **Leitsatz** | ||
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| + | 1. Ein Großelternteil, | ||
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| + | 2. Nach der Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan bzw. das Gericht trotz Entscheidungsreife nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist (im Anschluss u.a. an BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.).(Rn.18) | ||
| - | >**Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer** | + | 3. Im Hinblick auf die Unvollständigkeit |
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| - | > | + | |
| - | > | + | |
| - | >1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen | + | |
| - | > | + | |
| - | >2. Ein Ausländer ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. | + | |
| - | > | + | |
| - | >3. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt, | + | |
| - | > | + | |
| - | >4. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, | + | |
| - | > | + | |
| - | >5. Kurzzeitige Lücken in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten können durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder - bei lediglich wenigen Tagen - bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtigt, | + | |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._25b_aufenthaltsgesetz.1780142941.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
