Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._26_asylgesetz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
art._26_asylgesetz [2026/08/15 09:37] – [2.2 Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten] marcelart._26_asylgesetz [2026/08/15 09:38] (aktuell) marcel
Zeile 26: Zeile 26:
 Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist.
 </blockquote> </blockquote>
 +
 ==== - Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ==== ==== - Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ====
  
Zeile 35: Zeile 36:
 cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der "umgekehrten" Fallkonstellation des von einem schutzberechtigten Elternteil gemäß § 26 Abs. 2 AsylG ableitbare Schutzstatus minderjähriger Kinder nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Familie schon im Verfolgerstaat bestanden hat. Dies ist weder Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens noch kann es sonst die Auslegung der beim Elternasyl vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Einschränkung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG beeinflussen (a. A. Broscheit, ZAR, 2019, 174 <177>; VG Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - A 1 K 3294/17 - juris Rn. 17). Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Kinder eines anerkannten Schutzberechtigten unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, in den einem Elternteil gewährten Schutzstatus einzubeziehen. Indem der Gesetzgeber in dieser Variante einen Bestand der Familie schon im Herkunftsstaat nicht verlangt, ist er über das unionsrechtlich Gebotene auch tatbestandlich hinausgegangen und hat zunächst Art. 2 Buchst. h RL 2004/83/EG, sodann Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU in gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU zulässiger Weise überschießend umgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 37 ff.).  cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der "umgekehrten" Fallkonstellation des von einem schutzberechtigten Elternteil gemäß § 26 Abs. 2 AsylG ableitbare Schutzstatus minderjähriger Kinder nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Familie schon im Verfolgerstaat bestanden hat. Dies ist weder Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens noch kann es sonst die Auslegung der beim Elternasyl vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Einschränkung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG beeinflussen (a. A. Broscheit, ZAR, 2019, 174 <177>; VG Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - A 1 K 3294/17 - juris Rn. 17). Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Kinder eines anerkannten Schutzberechtigten unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, in den einem Elternteil gewährten Schutzstatus einzubeziehen. Indem der Gesetzgeber in dieser Variante einen Bestand der Familie schon im Herkunftsstaat nicht verlangt, ist er über das unionsrechtlich Gebotene auch tatbestandlich hinausgegangen und hat zunächst Art. 2 Buchst. h RL 2004/83/EG, sodann Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU in gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU zulässiger Weise überschießend umgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 37 ff.). 
 </blockquote> </blockquote>
 +
 ==== - Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ==== ==== - Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ====
  
art._26_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel