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art._26_asylgesetz

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art._26_asylgesetz [2026/05/31 00:39] – angelegt marcelart._26_asylgesetz [2026/05/31 00:41] (aktuell) marcel
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 Die folgenden Entscheidungen beziehen sich auf das Familienasyl bzw. in den internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylG in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres auf die neue Rechtslage übertragen. In Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung muss auch bezweifelt werden, dass die alte Rechtslage und die zu dieser Rechtslage ergangenen Entscheidungen auf vor dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge angewendet werden können. Die folgenden Entscheidungen beziehen sich auf das Familienasyl bzw. in den internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylG in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres auf die neue Rechtslage übertragen. In Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung muss auch bezweifelt werden, dass die alte Rechtslage und die zu dieser Rechtslage ergangenen Entscheidungen auf vor dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge angewendet werden können.
  
-==== - BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021, 1 B 35.21 ====+==== - Allgemeines ==== 
 + 
 +=== - BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021, 1 B 35.21 ===
  
 Leitsatz: Leitsatz:
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 >**Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist.** >**Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist.**
  
-===== - Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten =====+==== - Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ====
  
-==== - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 ====+=== - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 ===
  
 Rn. 20: Rn. 20:
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 >cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der "umgekehrten" Fallkonstellation des von einem schutzberechtigten Elternteil gemäß § 26 Abs. 2 AsylG ableitbare Schutzstatus minderjähriger Kinder nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Familie schon im Verfolgerstaat bestanden hat. Dies ist weder Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens noch kann es sonst die Auslegung der beim Elternasyl vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Einschränkung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG beeinflussen (a. A. Broscheit, ZAR, 2019, 174 <177>; VG Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - A 1 K 3294/17 - juris Rn. 17). Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Kinder eines anerkannten Schutzberechtigten unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, in den einem Elternteil gewährten Schutzstatus einzubeziehen. Indem der Gesetzgeber in dieser Variante einen Bestand der Familie schon im Herkunftsstaat nicht verlangt, ist er über das unionsrechtlich Gebotene auch tatbestandlich hinausgegangen und hat zunächst Art. 2 Buchst. h RL 2004/83/EG, sodann Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU in gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU zulässiger Weise überschießend umgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 37 ff.).  >cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der "umgekehrten" Fallkonstellation des von einem schutzberechtigten Elternteil gemäß § 26 Abs. 2 AsylG ableitbare Schutzstatus minderjähriger Kinder nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Familie schon im Verfolgerstaat bestanden hat. Dies ist weder Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens noch kann es sonst die Auslegung der beim Elternasyl vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Einschränkung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG beeinflussen (a. A. Broscheit, ZAR, 2019, 174 <177>; VG Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - A 1 K 3294/17 - juris Rn. 17). Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Kinder eines anerkannten Schutzberechtigten unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, in den einem Elternteil gewährten Schutzstatus einzubeziehen. Indem der Gesetzgeber in dieser Variante einen Bestand der Familie schon im Herkunftsstaat nicht verlangt, ist er über das unionsrechtlich Gebotene auch tatbestandlich hinausgegangen und hat zunächst Art. 2 Buchst. h RL 2004/83/EG, sodann Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU in gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU zulässiger Weise überschießend umgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 37 ff.). 
  
-===== - Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten =====+==== - Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ====
  
-==== - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 ====+=== - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 ===
  
 >**Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes** >**Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes**
art._26_asylgesetz.1780180742.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel