art._26_asylgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._26_asylgesetz [2026/05/31 00:39] – angelegt marcel | art._26_asylgesetz [2026/08/15 09:38] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== § 26 AsylG: Asylanträge von Familienangehörigen. ====== | + | ====== § 26 AsylG: Asylanträge von Familienangehörigen ====== |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | > (1) Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. 2 Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können. | + | < |
| - | >(2) Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. | + | (1) < |
| - | >(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben | + | |
| - | worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten. | + | (2) < |
| + | |||
| + | (3) < | ||
| + | </ | ||
| ===== - Entscheidungen zu § 26 AsylG a. F. ===== | ===== - Entscheidungen zu § 26 AsylG a. F. ===== | ||
| Zeile 12: | Zeile 15: | ||
| Die folgenden Entscheidungen beziehen sich auf das Familienasyl bzw. in den internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylG in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres auf die neue Rechtslage übertragen. In Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung muss auch bezweifelt werden, dass die alte Rechtslage und die zu dieser Rechtslage ergangenen Entscheidungen auf vor dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge angewendet werden können. | Die folgenden Entscheidungen beziehen sich auf das Familienasyl bzw. in den internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylG in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres auf die neue Rechtslage übertragen. In Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung muss auch bezweifelt werden, dass die alte Rechtslage und die zu dieser Rechtslage ergangenen Entscheidungen auf vor dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge angewendet werden können. | ||
| - | ==== - BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021, 1 B 35.21 ==== | + | ==== - Allgemeines |
| - | Leitsatz: | + | === - BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021, 1 B 35.21 === |
| - | >**Angehörige der Kernfamilie können | + | < |
| + | **Keine Ableitung | ||
| - | ===== - Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ===== | + | **Leitsatz:** |
| - | ==== - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 ==== | + | Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. |
| + | </ | ||
| + | |||
| + | ==== - Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ==== | ||
| + | |||
| + | === - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 === | ||
| Rn. 20: | Rn. 20: | ||
| - | >cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der " | + | < |
| + | cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der " | ||
| + | </ | ||
| + | |||
| + | ==== - Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ==== | ||
| - | ===== - Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ===== | + | === - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 === |
| - | ==== - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 ==== | + | < |
| + | **Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes** | ||
| - | >**Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes** | + | **Leitsätze:** |
| - | Leitsätze: | + | 1. Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG.** |
| - | >** 1. Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG.** | + | 2. Die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU geregelte Voraussetzung des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland bezieht sich auf die familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Schutzberechtigten und dem Familienangehörigen, |
| - | > | + | </ |
| - | >**2. Die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU geregelte Voraussetzung des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland bezieht sich auf die familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Schutzberechtigten und dem Familienangehörigen, | + | |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._26_asylgesetz.1780180742.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
