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art._26_asylgesetz

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art._26_asylgesetz [2026/05/31 00:41] – marcelart._26_asylgesetz [2026/08/15 09:38] (aktuell) – marcel
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-====== § 26 AsylG: Asylanträge von Familienangehörigen. ======+====== § 26 AsylG: Asylanträge von Familienangehörigen ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
-> (1) Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. 2 Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können. +<blockquote> 
->(2) Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. +(1) <sup>1</sup>Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. <sup>2</sup>Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können. 
->(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben + 
-worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.+(2) <sup>1</sup>Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. <sup>2</sup>Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. 
 + 
 +(3) <sup>1</sup>Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. <sup>2</sup>Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten. 
 +</blockquote>
  
 ===== - Entscheidungen zu § 26 AsylG a. F. ===== ===== - Entscheidungen zu § 26 AsylG a. F. =====
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 === - BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021, 1 B 35.21 === === - BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021, 1 B 35.21 ===
  
-Leitsatz:+<blockquote> 
 +**Keine Ableitung internationalen Familienschutzes von einem Familienschutzberechtigten**
  
->**Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist.**+**Leitsatz:** 
 + 
 +Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. 
 +</blockquote>
  
 ==== - Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ==== ==== - Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ====
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 Rn. 20: Rn. 20:
  
->cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der "umgekehrten" Fallkonstellation des von einem schutzberechtigten Elternteil gemäß § 26 Abs. 2 AsylG ableitbare Schutzstatus minderjähriger Kinder nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Familie schon im Verfolgerstaat bestanden hat. Dies ist weder Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens noch kann es sonst die Auslegung der beim Elternasyl vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Einschränkung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG beeinflussen (a. A. Broscheit, ZAR, 2019, 174 <177>; VG Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - A 1 K 3294/17 - juris Rn. 17). Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Kinder eines anerkannten Schutzberechtigten unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, in den einem Elternteil gewährten Schutzstatus einzubeziehen. Indem der Gesetzgeber in dieser Variante einen Bestand der Familie schon im Herkunftsstaat nicht verlangt, ist er über das unionsrechtlich Gebotene auch tatbestandlich hinausgegangen und hat zunächst Art. 2 Buchst. h RL 2004/83/EG, sodann Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU in gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU zulässiger Weise überschießend umgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 37 ff.). +<blockquote> 
 +cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der "umgekehrten" Fallkonstellation des von einem schutzberechtigten Elternteil gemäß § 26 Abs. 2 AsylG ableitbare Schutzstatus minderjähriger Kinder nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Familie schon im Verfolgerstaat bestanden hat. Dies ist weder Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens noch kann es sonst die Auslegung der beim Elternasyl vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Einschränkung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG beeinflussen (a. A. Broscheit, ZAR, 2019, 174 <177>; VG Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - A 1 K 3294/17 - juris Rn. 17). Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Kinder eines anerkannten Schutzberechtigten unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, in den einem Elternteil gewährten Schutzstatus einzubeziehen. Indem der Gesetzgeber in dieser Variante einen Bestand der Familie schon im Herkunftsstaat nicht verlangt, ist er über das unionsrechtlich Gebotene auch tatbestandlich hinausgegangen und hat zunächst Art. 2 Buchst. h RL 2004/83/EG, sodann Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU in gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU zulässiger Weise überschießend umgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 37 ff.).  
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 ==== - Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ==== ==== - Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ====
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 === - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 === === - BVerwG, Urteil vom 15.11.2023, 1 C 7.22 ===
  
->**Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes**+<blockquote> 
 +**Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes** 
 + 
 +**Leitsätze:**
  
-Leitsätze:+1. Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG.**
  
->** 1. Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG.** +2. Die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU geregelte Voraussetzung des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland bezieht sich auf die familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Schutzberechtigten und dem Familienangehörigen, der den abgeleiteten Schutzstatus begehrt. Sie ist daher nicht schon dann erfüllt, wenn der in Deutschland geborene Schutzberechtigte in eine Ehe hineingeboren worden ist, die bereits im Herkunftsland bestanden hat.** 
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->**2. Die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU geregelte Voraussetzung des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland bezieht sich auf die familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Schutzberechtigten und dem Familienangehörigen, der den abgeleiteten Schutzstatus begehrt. Sie ist daher nicht schon dann erfüllt, wenn der in Deutschland geborene Schutzberechtigte in eine Ehe hineingeboren worden ist, die bereits im Herkunftsland bestanden hat.**+
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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art._26_asylgesetz.1780180862.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel