art._26_asylgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._26_asylgesetz [2026/08/15 09:37] – [2.3 Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten] marcel | art._26_asylgesetz [2026/08/15 09:38] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 26: | Zeile 26: | ||
| Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. | Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. | ||
| </ | </ | ||
| + | |||
| ==== - Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ==== | ==== - Zu Abs. 2: Kinder von Asylberechtigten ==== | ||
| Zeile 32: | Zeile 33: | ||
| Rn. 20: | Rn. 20: | ||
| - | >cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der " | + | < |
| + | cc) Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelung der " | ||
| + | </ | ||
| ==== - Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ==== | ==== - Zu Abs. 3: Eltern von Asylberechtigten ==== | ||
art._26_asylgesetz.1786779429.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
