art._26_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, | + | < |
| - | > | + | (1) Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, |
| - | >Haben die Bediensteten der zuständigen Behörde bei einer Aussage Zweifel, ob diese als Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen ist, so fragen sie die Person ausdrücklich, | + | |
| - | > | + | Haben die Bediensteten der zuständigen Behörde bei einer Aussage Zweifel, ob diese als Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen ist, so fragen sie die Person ausdrücklich, |
| - | >(2) Die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 für die Unterbringungseinrichtungen zuständig sind, werden — soweit erforderlich — von der Stellung eines Antrags in Kenntnis gesetzt. Im Fall von Drittstaatsangehörigen, | + | |
| + | (2) Die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 für die Unterbringungseinrichtungen zuständig sind, werden — soweit erforderlich — von der Stellung eines Antrags in Kenntnis gesetzt. Im Fall von Drittstaatsangehörigen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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