art._26_eurodac-verordnung
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| - | >(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst umgehend die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | < |
| - | > | + | (1) Jeder Mitgliedstaat erfasst umgehend die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| - | >(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1: | + | |
| - | > | + | (2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1: |
| - | >a) Fingerabdruckdaten; | + | |
| - | > | + | a) Fingerabdruckdaten; |
| - | >b) ein Gesichtsbild; | + | |
| - | > | + | b) ein Gesichtsbild; |
| - | >c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können; | + | |
| - | > | + | c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können; |
| - | >d) Staatsangehörigkeit(en); | + | |
| - | > | + | d) Staatsangehörigkeit(en); |
| - | >e) Geburtsdatum; | + | |
| - | > | + | e) Geburtsdatum; |
| - | >f) Geburtsort; | + | |
| - | > | + | f) Geburtsort; |
| - | >g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt; | + | |
| - | > | + | g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt; |
| - | >h) Geschlecht; | + | |
| - | > | + | h) Geschlecht; |
| - | >i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, | + | |
| - | > | + | i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, |
| - | >j) sofern verfügbar | + | |
| - | > | + | j) sofern verfügbar eine gescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments mit Angabe seiner Echtheit oder — falls nicht verfügbar — eines anderen Dokuments;((Berichtigung, |
| - | >k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; | + | |
| - | > | + | k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; |
| - | >l) das Datum der Erfassung der biometrischen Daten; | + | |
| - | > | + | l) das Datum der Erfassung der biometrischen Daten; |
| - | >m) das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac; | + | |
| - | > | + | m) das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac; |
| - | >n) Benutzerkennwort; | + | |
| - | > | + | n) Benutzerkennwort; |
| - | >o) sofern zutreffend — die Tatsache, dass die zuvor als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, registrierte Person unter einen der Ausschlussgründe gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2001/55/EG fällt; | + | |
| - | > | + | o) sofern zutreffend — die Tatsache, dass die zuvor als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, registrierte Person unter einen der Ausschlussgründe gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2001/55/EG fällt; |
| - | >p) der Verweis auf den einschlägigen Durchführungsbeschluss des Rates. | + | |
| - | > | + | p) der Verweis auf den einschlägigen Durchführungsbeschluss des Rates. |
| - | >(3) Die Nichteinhaltung der Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, | + | |
| - | > | + | (3) Die Nichteinhaltung der Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, |
| - | >(4) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person, die vorübergehenden Schutz genießt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt. | + | |
| - | > | + | (4) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person, die vorübergehenden Schutz genießt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt. |
| - | >Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, | + | |
| - | > | + | Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, |
| - | >(5) Die biometrischen Daten können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, | + | |
| - | > | + | (5) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments |
| - | >(6) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, | + | |
| - | > | + | (6) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, |
| - | >(7) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe | + | |
| + | (7) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe | ||
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art._26_eurodac-verordnung.1780662074.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
