art._26a_asylgesetz
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| art._26a_asylgesetz [2026/05/31 00:12] – marcel | art._26a_asylgesetz [2026/08/15 10:59] (aktuell) – [Zu Satz 3: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung] marcel | ||
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn | + | < |
| - | >1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, | + | (1) < |
| - | >2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder | + | |
| - | >3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist. | + | 1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, |
| - | >(2) Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzesind | + | |
| - | >(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, | + | 2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder |
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| + | 3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist. | ||
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| + | (2) Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in [[anlage_i_asylg|Anlage I]] bezeichneten Staaten. | ||
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| + | ===== Zu Abs. 1: Ausschluss von der Asylberechtigung ===== | ||
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| + | ==== Zu Satz 3: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ==== | ||
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| + | § 26a Abs. 1 Satz 3 normiert den kaum bekannten, praktisch aber auch kaum relevanten und von BAMF und Gerichten in aller Regel geflissentlich übersehenen sog. einfachgesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung als Ausnahme vom Ausschluss von der Asylberechtigung im Falle der Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat. Ein solcher Anspruch besteht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG insbesondere, | ||
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| + | Bei dieser Sachlage obliegt es dem Kläger darzulegen, welche weitergehenden Vorteile ihm die begehrte Asylanerkennung brächte. Andernfalls wäre es eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn diese trotz des vom Bundesamt gewährten Flüchtlingsschutzes über die Asylanerkennung sachlich entscheiden müssten. | ||
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| + | Nach dieser Ansage des Bundesverwaltungsgericht wird man wohl eher bezeifeln müssen, dass entsprechende Klagen in Zukunft noch Erfolgsaussichten besitzen. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._26a_asylgesetz.1780179145.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
