art._26a_asylgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._26a_asylgesetz [2026/08/15 10:47] – marcel | art._26a_asylgesetz [2026/08/15 10:59] (aktuell) – [Zu Satz 3: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 12: | Zeile 12: | ||
| 3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist. | 3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist. | ||
| - | (2) Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. | + | (2) Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in [[anlage_i_asylg|Anlage I]] bezeichneten Staaten. |
| - | (3) < | + | (3) < |
| </ | </ | ||
| ===== Zu Abs. 1: Ausschluss von der Asylberechtigung ===== | ===== Zu Abs. 1: Ausschluss von der Asylberechtigung ===== | ||
| - | ==== Zu Satz 2: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ==== | + | ==== Zu Satz 3: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ==== |
| - | § 26a Abs. 1 Satz 2 normiert den kaum bekannten, praktisch aber auch kaum relevanten und von BAMF und Gerichten in aller Regel geflissentlich übersehenen sog. einfachgesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung als Ausnahme vom Ausschluss von der Asylberechtigung im Falle der Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat. Ein solcher Anspruch besteht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG, insbesondere, | + | § 26a Abs. 1 Satz 3 normiert den kaum bekannten, praktisch aber auch kaum relevanten und von BAMF und Gerichten in aller Regel geflissentlich übersehenen sog. einfachgesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung als Ausnahme vom Ausschluss von der Asylberechtigung im Falle der Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat. Ein solcher Anspruch besteht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG insbesondere, |
| < | < | ||
| Zeile 27: | Zeile 27: | ||
| </ | </ | ||
| - | Nach dieser Ansage des Bundesverwaltungsgericht wird man wohl eher bezeifeln müssen, dass entsprechende Klagen in Zukunft noch größere | + | Nach dieser Ansage des Bundesverwaltungsgericht wird man wohl eher bezeifeln müssen, dass entsprechende Klagen in Zukunft noch Erfolgsaussichten besitzen. |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._26a_asylgesetz.1786783639.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
