Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._27_asylverfahrensrichtlinie

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._27_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/25 20:00] – angelegt marcelart._27_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/25 21:34] (aktuell) marcel
Zeile 1: Zeile 1:
-====== Art. 27 Asylverfahrensrichtlinie:  ======+====== Art. 27 Asylverfahrensrichtlinie: Verfahren bei Rücknahme des Antrags ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
 <blockquote> <blockquote>
 +(1) Soweit die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz durch den Antragsteller sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen.
  
 +(2) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung ergeht. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._27_asylverfahrensrichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel