art._27_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Unbeschadet der Pflichten zur Erfassung und Übermittlung von Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 registrieren die für die Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, die Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung oder die von der Asylagentur eingesetzten Sachverständigen, | + | < |
| - | > | + | (1) Unbeschadet der Pflichten zur Erfassung und Übermittlung von Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 registrieren die für die Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, die Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung oder die von der Asylagentur eingesetzten Sachverständigen, |
| - | >a) Name des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | a) Name des Antragstellers, |
| - | >b) sofern vorhanden Art, Nummer und Gültigkeitsdauer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Antragstellers sowie das Ausstellungsland der betreffenden Dokumente und anderer vom Antragsteller vorgelegter Dokumente, die die zuständige Behörde für die Zwecke seiner Identifizierung, | + | |
| - | > | + | b) sofern vorhanden Art, Nummer und Gültigkeitsdauer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Antragstellers sowie das Ausstellungsland der betreffenden Dokumente und anderer vom Antragsteller vorgelegter Dokumente, die die zuständige Behörde für die Zwecke seiner Identifizierung, |
| - | >c) Datum des Antrags, Ort der Antragstellung und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde; | + | |
| - | > | + | c) Datum des Antrags, Ort der Antragstellung und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde; |
| - | >d) Aufenthaltsort oder Wohnsitz oder Anschrift des Antragstellers und, sofern vorhanden, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, | + | |
| - | > | + | d) Aufenthaltsort oder Wohnsitz oder Anschrift des Antragstellers und, sofern vorhanden, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, |
| - | >Soweit die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bereits vor der Antragstellung erhalten haben, werden diese nicht erneut verlangt. | + | |
| - | > | + | Soweit die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bereits vor der Antragstellung erhalten haben, werden diese nicht erneut verlangt. |
| - | >(2) Behauptet eine Person, dass sie keine Staatsangehörigkeit besitzt, so wird dieser Umstand bis zur Feststellung, | + | |
| - | > | + | (2) Behauptet eine Person, dass sie keine Staatsangehörigkeit besitzt, so wird dieser Umstand bis zur Feststellung, |
| - | >(3) Wird ein Antrag bei einer mit der Entgegennahme von Anträgen auf internationalen Schutz betrauten Behörde gestellt, die nicht für die Registrierung der Anträge verantwortlich ist, so unterrichtet diese Behörde unverzüglich, | + | |
| - | > | + | (3) Wird ein Antrag bei einer mit der Entgegennahme von Anträgen auf internationalen Schutz betrauten Behörde gestellt, die nicht für die Registrierung der Anträge verantwortlich ist, so unterrichtet diese Behörde unverzüglich, |
| - | >(4) Werden die Angaben von der Asylbehörde oder von einer anderen Behörde, die diese bei der Prüfung des Antrags unterstützt, | + | |
| - | > | + | (4) Werden die Angaben von der Asylbehörde oder von einer anderen Behörde, die diese bei der Prüfung des Antrags unterstützt, |
| - | >(5) Stellt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag, sodass es unmöglich ist, Anträge innerhalb der in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen zu registrieren, | + | |
| - | > | + | (5) Stellt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag, sodass es unmöglich ist, Anträge innerhalb der in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen zu registrieren, |
| - | >(6) Unbeschadet des Rechts des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | (6) Unbeschadet des Rechts des Antragstellers, |
| - | >(7) Im Fall von Drittstaatsangehörigen, | + | |
| + | (7) Im Fall von Drittstaatsangehörigen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._27_asylverfahrensverordnung.1780248649.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
