art._27_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Wird ein Antrag von einer Person gestellt, die behauptet, minderjährig zu sein, oder in Bezug auf die objektive Gründe für die Annahme bestehen, dass sie minderjährig ist, bestellen die Mitgliedstaaten | + | < |
| - | > | + | (1) Wird ein Antrag von einer Person gestellt, die behauptet, minderjährig zu sein, oder in Bezug auf die objektive Gründe für die Annahme bestehen, dass sie minderjährig ist, bestellen die Mitgliedstaaten |
| - | >a) bis ein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die geeignet ist, vorübergehend als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren | + | |
| - | > | + | a) bis ein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die geeignet ist, vorübergehend als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren |
| - | >b) so bald wie möglich und spätestens 15 Arbeitstage, | + | |
| - | > | + | b) so bald wie möglich und spätestens 15 Arbeitstage, |
| - | >Der Vertreter und die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, treffen sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und berücksichtigen die eigenen Meinungen des Minderjährigen zu seinen Bedürfnissen. | + | |
| - | > | + | Der Vertreter und die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, treffen sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und berücksichtigen die eigenen Meinungen des Minderjährigen zu seinen Bedürfnissen. |
| - | >Wenn ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Antragsteller, | + | |
| - | > | + | Wenn ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Antragsteller, |
| - | >Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Notfallpläne nach Artikel 32 Maßnahmen auf, die zu ergreifen sind, um die Bestellung von Vertretern und die Benennung von Personen zu gewährleisten, | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Notfallpläne nach Artikel 32 Maßnahmen auf, die zu ergreifen sind, um die Bestellung von Vertretern und die Benennung von Personen zu gewährleisten, |
| - | >Reicht die Umsetzung der in Unterabsatz 4 genannten Maßnahmen nicht aus, um eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Anträgen, die von unbegleiteten Minderjährigen gestellt werden, zu bewältigen, | + | |
| - | > | + | Reicht die Umsetzung der in Unterabsatz 4 genannten Maßnahmen nicht aus, um eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Anträgen, die von unbegleiteten Minderjährigen gestellt werden, zu bewältigen, |
| - | >Wenn die Mitgliedstaaten Unterabsatz 5 anwenden, setzen sie die Kommission und die Asylagentur davon in Kenntnis. | + | |
| - | > | + | Wenn die Mitgliedstaaten Unterabsatz 5 anwenden, setzen sie die Kommission und die Asylagentur davon in Kenntnis. |
| - | >Die Aufgaben des Vertreters und der Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, enden, wenn die zuständigen Behörden nach der Einschätzung des Alters gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist, oder zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder sobald der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist. | + | |
| - | > | + | Die Aufgaben des Vertreters und der Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, enden, wenn die zuständigen Behörden nach der Einschätzung des Alters gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist, oder zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder sobald der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist. |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, unverzüglich über alle relevanten Fakten zu dem Minderjährigen unterrichtet wird, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich darüber informiert, dass eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, benannt wurde. | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, unverzüglich über alle relevanten Fakten zu dem Minderjährigen unterrichtet wird, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich darüber informiert, dass eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, benannt wurde. |
| - | >(3) Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt oder als Person benannt, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Einklang mit diesem Artikel zu fungieren, bezeichnet diese eine natürliche Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vertreters im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. | + | |
| - | > | + | (3) Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt oder als Person benannt, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Einklang mit diesem Artikel zu fungieren, bezeichnet diese eine natürliche Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vertreters im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. |
| - | >(4) Bei dem nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vertreter kann es sich um dieselbe Person handeln, die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehen ist. | + | |
| - | > | + | (4) Bei dem nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vertreter kann es sich um dieselbe Person handeln, die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehen ist. |
| - | >(5) Die zuständigen Behörden informieren unverzüglich | + | |
| - | > | + | (5) Die zuständigen Behörden informieren unverzüglich |
| - | >a) den unbegleiteten Minderjährigen in einer seinem Alter angemessenen Weise und so, dass sichergestellt ist, dass der Minderjährige diese Information versteht, über die Bestellung eines Vertreters für ihn und setzen ihn darüber in Kenntnis, wie er vertraulich und sicher Beschwerde gegen diesen Vertreter einlegen kann, | + | |
| - | > | + | a) den unbegleiteten Minderjährigen in einer seinem Alter angemessenen Weise und so, dass sichergestellt ist, dass der Minderjährige diese Information versteht, über die Bestellung eines Vertreters für ihn und setzen ihn darüber in Kenntnis, wie er vertraulich und sicher Beschwerde gegen diesen Vertreter einlegen kann, |
| - | >b) die für die Gewährung | + | |
| - | > | + | b) die für die Bereitstellung |
| - | >c) den Vertreter über alle relevanten Fakten zu dem unbegleiteten Minderjährigen. | + | |
| - | > | + | c) den Vertreter über alle relevanten Fakten zu dem unbegleiteten Minderjährigen. |
| - | >(6) Der Vertreter oder die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, darf nur bei Bedarf geändert werden, insbesondere wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass dieser Vertreter oder diese Person seine bzw. ihre Aufgaben nicht angemessen erfüllt hat. | + | |
| - | > | + | (6) Der Vertreter oder die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, darf nur bei Bedarf geändert werden, insbesondere wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass dieser Vertreter oder diese Person seine bzw. ihre Aufgaben nicht angemessen erfüllt hat. |
| - | >Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Vertreter bestellt oder als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren. | + | |
| - | > | + | Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Vertreter bestellt oder als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren. |
| - | >(7) Die Mitgliedstaaten beauftragen eine natürliche Person, die als Vertreter bestellt wird oder als eine Person benannt wird, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, mit der Betreuung einer verhältnismäßigen und begrenzten Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen von höchstens 30 unbegleiteten Minderjährigen gleichzeitig, | + | |
| - | > | + | (7) Die Mitgliedstaaten beauftragen eine natürliche Person, die als Vertreter bestellt wird oder als eine Person benannt wird, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, mit der Betreuung einer verhältnismäßigen und begrenzten Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen von höchstens 30 unbegleiteten Minderjährigen gleichzeitig, |
| - | >(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür zuständig sind, zu überwachen, | + | |
| - | > | + | (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür zuständig sind, zu überwachen, |
| - | >(9) Unbegleitete Minderjährige, | + | |
| - | > | + | (9) Unbegleitete Minderjährige, |
| - | >a) bei erwachsenen Verwandten; | + | |
| - | > | + | a) bei erwachsenen Verwandten; |
| - | >b) in einer Pflegefamilie; | + | |
| - | > | + | b) in einer Pflegefamilie; |
| - | >c) in Unterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige; | + | |
| - | > | + | c) in Unterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige; |
| - | >d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. | + | |
| - | > | + | d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. |
| - | >Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Unterbringungszentren für erwachsene Antragsteller unterbringen, | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Unterbringungszentren für erwachsene Antragsteller unterbringen, |
| - | >Geschwister sind, so weit wie möglich, zusammenzuhalten, | + | |
| - | > | + | Geschwister sind, so weit wie möglich, zusammenzuhalten, |
| - | >(10) Die Mitgliedstaaten beginnen — erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen — baldmöglichst nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig dafür Sorge, das Wohl des unbegleiteten Minderjährigen zu schützen. Könnte das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein, insbesondere wenn diese Verwandten im Herkunftsland geblieben sind, so ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, damit ihre Sicherheit nicht gefährdet wird. | + | |
| + | (10) Die Mitgliedstaaten beginnen — erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen — baldmöglichst nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig dafür Sorge, das Wohl des unbegleiteten Minderjährigen zu schützen. Könnte das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein, insbesondere wenn diese Verwandten im Herkunftsland geblieben sind, so ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, damit ihre Sicherheit nicht gefährdet wird. | ||
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