art._27_eurodac-verordnung
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| - | >(1) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c, sowie den Artikeln 18 und 20 übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte biometrische Daten automatisch mit den biometrischen Daten abgeglichen, | + | < |
| - | > | + | (1) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 18 und 20 übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte biometrische Daten automatisch mit den biometrischen Daten abgeglichen, |
| - | >(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 übermittelte biometrische Daten werden automatisch mit den biometrischen Daten abgeglichen, | + | |
| - | > | + | (2) Von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 übermittelte biometrische Daten werden automatisch mit den biometrischen Daten abgeglichen, |
| - | >(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats veranlasst | + | |
| - | > | + | (3) Eurodac |
| - | >(4) Eurodac übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 31 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt. | + | |
| - | > | + | (4) Eurodac übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 31 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt. |
| - | >(5) Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Treffer Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern. | + | |
| + | (5) Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Treffer Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern. | ||
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