art._28_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Opfer von Menschenhandel waren oder Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten psychischer, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Opfer von Menschenhandel waren oder Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten psychischer, |
| - | >Der Zugang zu einer solchen Behandlung und Betreuung ist so zügig wie möglich nach der Ermittlung der Bedürfnisse dieser Personen zu gewähren. | + | |
| - | > | + | Der Zugang zu einer solchen Behandlung und Betreuung ist so zügig wie möglich nach der Ermittlung der Bedürfnisse dieser Personen zu gewähren. |
| - | >(2) Das Betreuungspersonal für die in Absatz 1 genannten Personen, einschließlich Gesundheitsfachkräften, | + | |
| + | (2) Das Betreuungspersonal für die in Absatz 1 genannten Personen, einschließlich Gesundheitsfachkräften, | ||
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